(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vertragsbedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben. 2Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der Anteilinhaber. 3§ 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

 

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.

 

(3) 1Gegenstände, die zu einem Sondervermögen gehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenommene Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung eines Sondervermögens nach Absatz 4 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Finanzterminkontrakte, Devisenterminkontrakte oder Swaps abgeschlossen werden.

 

(4) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des Sondervermögens aufnehmen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt. 2Die Depotbank darf nur zustimmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind.

 

(5) 1Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber keine Wertpapiere verkaufen, wenn die Wertpapiere im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören. 2Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.

 

(6)[1] 1Forderungen gegen die Gesellschaft und Forderungen, die zu einem Sondervermögen gehören, können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. 2Dies gilt nicht für Rahmenverträge über Geschäfte nach § 8e Abs. 1, § 9a oder § 9e, für die vereinbart ist, dass die auf Grund dieser Geschäfte oder des Rahmenvertrages für Rechnung des Sondervermögens begründeten Ansprüche und Forderungen selbsttätig oder durch Erklärung einer Partei aufgerechnet oder im Falle der Beendigung des Rahmenvertrages wegen Nichterfüllung oder Insolvenz durch eine einheitliche Ausgleichsforderung ersetzt werden.

Bis 30.06.2002:

(6) Forderungen gegen die Gesellschaft und Forderungen, die zu einem Sondervermögen gehören, können nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

 

(7) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anteilinhabern und der Kapitalanlagegesellschaft ist das Depotgesetz nicht anzuwenden.

[1] Abs. 6 geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2002.

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