(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat von jedem Grundstücks-Sondervermögen jederzeit einen Betrag, der mindestens 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens entspricht, in Guthaben mit täglicher Verfügbarkeit bei der Depotbank oder in Anteilen an Geldmarkt-Sondervermögen im Sinne von Satz 3 Nr. 2 zu unterhalten. 2Dies gilt nicht für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2). 3Beträge, die über den nach Satz 1 zu haltenden Mindestbetrag hinausgehen, dürfen gehalten werden in

 

1.

Wertpapieren, die zur Sicherung der in Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind oder deren Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

 

2.

Anteilen an einem oder mehreren nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Geldmarkt- oder Wertpapier-Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft das Vermögen nur in Wertpapieren nach Satz 1, in Geldmarktpapieren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie in Bankguthaben bei der Depotbank oder einem anderen Kreditinstitut angelegt werden darf und diese Mitglied einer geeigneten inländischen oder ausländischen Einlagensicherungseinrichtung sind, welche die Bankguthaben in vollem Umfang schützt; § 8b Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn dieses Sondervermögen ein Spezialfonds ist,

 

3.

an einer Börse in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren, soweit diese einen Betrag von 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten.

 

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass Beträge, die über den nach Absatz 1 Satz 1 zu haltenden Mindestbetrag hinausgehen, zusammen mit dem Mindestbetrag nur bis zu insgesamt 49 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in den in Absatz 1 Satz 3 und § 8 Abs. 3 genannten Werten gehalten werden.

 

(3) Bei der Berechnung der Anlagegrenze nach Abs. 2 sind folgende gebundene Mittel des Grundstücks-Sondervermögens abzuziehen:

 

1.

die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigten Mittel;

 

2.

die für die nächste Ausschüttung vorgesehenen Mittel;

 

3.

die zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirksam geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anlagen in bestimmten Grundstücken und für bestimmte Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus Bauverträgen erforderlichen Mittel, sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden zwei Jahren fällig werden.

 

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Grundstücks-Sondervermögens Wertpapier-Darlehen nur auf unbestimmte Zeit gewähren.

[1] § 35 geändert durch Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz). Anzuwenden ab 01.07.2002.

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