Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in Wertpapieren und Beteiligungen als stiller Gesellschafter (stille Beteiligungen) im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs (Beteiligungs-Sondervermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen