(1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht, wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht, das Sondervermögen, wenn es im Miteigentum der Anteilinhaber steht, das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Depotbank über.

 

(2) 1Die Depotbank hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anteilinhaber zu verteilen. 2Mit Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde kann sie von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen. 3Die Bankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 4§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 5Die Übertragung der Verwaltung eines Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf nicht der Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde.

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