1Bestandteile des Jahresberichts sind:
1. |
der Tätigkeitsbericht (§ 8); |
2. |
die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9); |
3. |
die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (§ 10); |
4. |
die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11); |
5. |
die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12); |
6. |
die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 13); |
7. |
die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14); |
8. |
die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial- Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden; |
9. |
der Anhang mit folgenden Angaben:
|
10. |
die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens. |
2Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die Anlagebedingungen eine Offenlegung dieser Informationen auf andere Weise vorsehen.
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