Prof. Dr. Markus Häfele, Dr. Thomas Strieder
Rz. 30
Gemäß § 42a Abs. 1 GmbHG ist die Geschäftsführung für die Aufstellung des Jahresabschlusses der GmbH verantwortlich. Dies schließt ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchhaltung entsprechendes Rechnungswesen mit ein. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen richtig aus der Finanzbuchhaltung entwickelt werden. Für die GmbH finden die für Kapitalgesellschaften geltenden strengeren Bewertungs- und Gliederungsvorschriften des 2. Abschnitts des 3. Buchs des HGB (§§ 264 bis 335 HGB) Anwendung.
Der Jahresabschluss ist gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene aufzustellen. Für kleine Kapitalgesellschaften i. S. von § 267 Abs. 1 HGB verlängert sich die Frist nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB auf 6 Monate, sofern dies noch einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht.
Rz. 31
Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB um einen Anhang zu erweitern und zusätzlich einen Lagebericht aufzustellen. Von letzterer Verpflichtung sind kleine Gesellschaften i. S. von § 267 Abs. 1 HGB gemäß § 264 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz HGB befreit. Sofern ein Lagebericht erstellt wird, solltedieser wie der Jahresabschluss von den Geschäftsführern unterzeichnet werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht wohl nicht, wird aber empfohlen. Darüber hinaus sind Kleinstkapitalgesellschaften i. S. v. § 267 a Abs. 1 HGB grundsätzlich von der Verpflichtung einen Anhang aufzustellen befreit. Bei Inanspruchnahme dieser Erleichterung sind allerdings bestimmte Zusatzangaben gemäß § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB unter der Bilanz vorzunehmen.
Rz. 32
Im Rahmen einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung sind die Geschäftsführer für eine ordnungsmäßige Rechnungslegung stets gemeinsam verantwortlich. Bei einem vorhandenen Geschäftsverteilungsplan reduziert sich für die nicht ressortverantwortlichen Geschäftsführer die Zuständigkeit auf die richtige Auswahl und Überwachung des Kollegen.
Den Jahresabschluss müssen alle zum Zeitpunkt der Aufstellung bestellten Geschäftsführer gemäß § 245 Satz 1 HGB unterschreiben. Sie dokumentieren damit die gemeinsame Verantwortung für das Rechenwerk.
Rz. 33
Die Rechtsprechung hat durchaus schon Geschäftsführer auf Grund von Mängeln im Rechnungswesen oder verspäteter Aufstellung des Jahresabschlusses zu Schadenersatzleistungen verurteilt. Darüber hinaus bestehen in Krisensituationen möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen, wenn beispielsweise entweder kein Insolvenzantrag nach § 15a InsO gestellt oder dieser zu spät eingereicht wird, weil noch kein Jahresabschluss vorlag.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer frühen Entscheidung bereits betont, dass die Bilanz "ohne jede Verzögerung" zu erstellen sein wird, wenn sich der Bilanzierungspflichtige nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
Rz. 34
Die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegen gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG den Weisungen der Gesellschafterversammlung, nicht aber solchen von einzelnen Gesellschaftern. Dies kann auch in Einzelfragen der Bilanzierung hineinreichen.