Rz. 44

In der Gliederung der GuV gem. § 275 HGB ist eine Schichtung nach Betriebsergebnis und Finanzergebnis vorgegeben. Der Aussagewert der beiden ableitbaren Teilergebnisse wird aber durch enthaltene unregelmäßige und außergewöhnliche Erfolgsbestandteile beträchtlich reduziert. Innerhalb der sonstigen betrieblichen Erträge und sonstigen betrieblichen Aufwendungen werden nämlich nicht nur ordentliche, sondern auch unregelmäßige und außergewöhnliche Erfolgskomponenten ausgewiesen. Außerdem ist die Abgrenzung von Betriebs- und Finanzergebnis in manchen Punkten fließend. Daher sind zusätzliche Überlegungen zur betriebswirtschaftlich sinnvollen Analyse dieser Teilergebnisse nötig.[1]

[1] Vgl. Wulf, in Kirsch, Rechnungslegung Kommentar, Rz. 81, Stand: 10/2017.

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