Rz. 9

Die Bilanzgliederung des § 266 HGB folgt keinem bestimmten Prinzip; vielmehr beruht diese auf mehreren, sich einander überschneidenden Sachgesichtspunkten. Auf der Aktivseite orientiert sich das handelsrechtliche Gliederungsprinzip primär an der Liquidierbarkeit, d. h. Monetarisierung der Posten im Leistungsprozess. Dagegen ist die Gliederung der Passivposten an der Fälligkeit der anstehenden Auszahlungen ausgerichtet.

Die einzelnen Bilanzposten sind nach § 266 Abs. 1 Satz 2 HGB gesondert auszuweisen. Eine Zusammenfassung der einzelnen Posten ist grundsätzlich nicht erlaubt. Gleiches gilt für die Reihenfolge der Bilanzposten, die ebenfalls nicht verändert werden darf.[1] Dabei ist es unerheblich, ob die gesetzlich vorgesehene Reihenfolge noch zweckmäßig oder zeitgemäß erscheint, da diese auf typische Industrieunternehmen ausgerichtet ist. Allerdings wird den bilanzierenden Unternehmen durch die Regelungen des § 265 HGB mit seinen allgemeinen Gliederungsgrundsätzen ebenso wie die ergänzenden Anhangangaben in gewissen Maßen eine Flexibilisierung durch Zusammenfassungen, Erweiterungen und Änderungen der vorgegebenen Positionsfolge unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen ermöglicht.[2]

Der Stetigkeitsgrundsatz ist zu beachten, solange in begründeten Ausnahmefällen keine Durchbrechung erforderlich ist, wie z. B. Änderungen der rechtlichen Gegebenheiten, strukturelle Veränderungen (DRS 13.8). Ausweisänderungen sind kenntlich zu machen; zusätzlich sind Erläuterungen geboten (DRS 13.28).

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 266 HGB Rz. 3 f.
[2] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz. 22, Stand: 9/2015.

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