Es gilt ein Steuersatz von 28,25 %[1], soweit im zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne enthalten sind. Nur für den nicht entnommenen Gewinn gilt dieser besondere Steuersatz.

Ausgangspunkt ist der nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 oder 5 EStG ermittelte Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

Die Gewerbesteuer wird grundsätzlich nicht entnommen, sie ist eine Unternehmensteuer. Als nicht abziehbare Betriebsausgabe erhöht sie jedoch den Gewinn außerbilanziell. Das hat zur Folge, dass der nach § 34 a EStG begünstigte Gewinn nur der um die Gewerbesteuer reduzierte Gewinn ist. Mit anderen Worten: Die Gewerbesteuer reduziert die Bemessungsgrundlage des Sondersteuersatzes.

Schema: Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns nach § 34 a EStG

 
  Steuerbilanzergebnis
+/- Ergänzungsbilanzergebnis
+/- Sonderbilanzergebnis
  Gewinn gem. § 4 Abs. 1, § 5 EStG
+ Entnahmen
- Einlagen
  Nicht entnommener Gewinn nach § 34 a EStG

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