Der gewinnmindernde Investitionsabzugsbetrag muss später wieder aufgelöst werden. Es gibt 4 Varianten, die sich steuerlich unterschiedlich auswirken. Der Investitionsabzugsbetrag

  1. muss in dem Jahr aufgelöst werden, in dem das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist,
  2. muss im Ursprungsjahr rückgängig gemacht werden, soweit der Investitionsabzugsbetrag höher ist als 40 % bzw. 50 %der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  3. muss spätestens nach Ablauf von 3 Jahren aufgelöst werden (Ausnahme: Für Investitionsabzugsbeträge, die für 2017 gebildet wurden, verlängert sich die Investitionsfrist aufgrund der Coronakrise um 1 Jahr).
  4. kann vor Ablauf von 3 Jahren freiwillig ohne Investition im Ursprungsjahr aufgelöst werden.

    Die Investitionsfristen für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sind verlängert worden. Investitionsabzugsbeträge, die in den Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 beansprucht wurden, müssen erst zum Ende des sechsten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres aufgelöst werden. Investitionsabzugsbeträge, die in den Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2018 beansprucht wurden, sind spätestens zum Ende des fünften auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen.

8.1 Wann ein Verlustrücktrag und die rückwirkende Auflösung des Investitionsabzugsbetrags sinnvoll ist

Im Laufe eines Jahres zeichnet sich ab, wie sich der Gewinn eines Unternehmens entwickeln wird. Die exakte Größenordnung wird bei der Erstellung des Jahresabschlusses deutlich. Bei einem Verlust hat der Unternehmer regelmäßig die Möglichkeit, den Verlust in das Vorjahr zurückzutragen (= Verlustrücktrag). Der Verlustrücktrag kann dann genutzt werden, um einen Investitionsabzug im Jahr der Bildung (= Rücktragsjahr) freiwillig aufzulösen.

 
Praxis-Beispiel

Freiwillige Auflösung zum Verlustausgleich

Unternehmer Huber hat bei seinem Jahresabschluss für das Jahr 01 einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 15.000 EUR geltend gemacht. Bei seinem Jahresabschluss für das Jahr 02 weist er einen Verlust von 24.000 EUR aus. Herr Huber kann beantragen, diesen Verlust ganz oder teilweise vom Jahr 02 in das Jahr 01 zurück zu tragen. Beschränkt Herr Huber den Verlustrücktrag auf einen Betrag von 15.000 EUR und beantragt er die freiwillige Auflösung des Investitionsabzugsbetrags, dann ergibt sich folgende Situation:

 
Gewinnerhöhung im Jahr 01 durch Auflösung des Investitionsabzugsbetrags + 15.000 EUR
Verlustrücktrag aus dem Jahr 02 15.000 EUR
Gesamtauswirkung 0 EUR

Konsequenz ist, dass sich für das Jahr 01 keine Steuernachzahlung ergibt. Da sich die Steuerschuld nicht verändert, können auch keine Nachzahlungszinsen festgesetzt werden.

 
Praxis-Tipp

Ein Verlustrücktrag kann bei freiwilliger Auflösung des Investitionsabzugsbetrags sinnvoll sein

Es kann durchaus sinnvoll sein, Verluste, die in das Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags zurückgetragen werden können, zu nutzen, um den Investitionsabzugsbetrag dann freiwillig aufzulösen. So können eventuelle Steuernachzahlungen durch die Auflösung verhindert werden.

8.2 Wann eine freiwillige Auflösung und die Neubildung eines Investitionsabzugsbetrags sinnvoll sind

Es durchaus nicht ungewöhnlich, wenn Investitionsplanungen sich verschieben oder ändern. Sobald dies erkennbar ist, stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, den Investitionsabzugsbetrag freiwillig aufzulösen und einen neuen Investitionsabzugsbetrag (ggf. auch für dasselbe bewegliche Wirtschaftsgut) zu bilden.

Nach Ablauf von 3 Jahren bzw. nach Ablauf der Fristverlängerungen muss der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst werden, wenn die geplante Investition nicht durchgeführt worden ist. Daran führt kein Weg vorbei. Allerdings kann ein neuer Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Hat sich die geplante Investition verschoben, ist es möglich für dasselbe Wirtschaftsgut einen neuen Investitionsabzugsbetrag zu bilden. Eine vollständige Kompensation ist allerdings nicht möglich, weil

  • die Auflösung rückwirkend im Jahr der ursprünglichen Bildung erfolgt und
  • der neue Investitionsabzugsbetrag im Rahmen des laufenden Jahresabschlusses erfolgt.

Dadurch können sich aufgrund des progressiven Steuertarifs unterschiedliche steuerliche Auswirkungen ergeben.

Da die Auflösung rückwirkend im Ursprungsjahr erfolgt, sind für dieses Jahr Steuern nachzuzahlen. Nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Ursprungsjahres berechnet das Finanzamt 0,5 % Zinsen pro Monat.

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