Der gewinnmindernde Investitionsabzugsbetrag muss später wieder aufgelöst werden. Es gibt 4 Varianten, die sich steuerlich unterschiedlich auswirken. Der Investitionsabzugsbetrag

  1. wird in dem Jahr aufgelöst, in dem das begünstigte Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist (der Gewinn kann gleichzeitig gemindert werden, indem der Investitionsabzugsbetrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen wird, sodass dadurch die Abschreibung und ggf. die Sonderabschreibung geringer ausfällt),
  2. muss im Ursprungsjahr rückgängig gemacht werden, soweit der Investitionsabzugsbetrag höher ist als 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und eine Teilübertragung auf eine andere Investition nicht möglich ist,
  3. kann ohne Investition freiwillig vor Ablauf von 3 Jahren im Ursprungsjahr aufgelöst werden,
  4. muss ohne Investition spätestens nach Ablauf von 3 Jahren im Ursprungsjahr aufgelöst werden.

Wird der Investitionsabzugsbetrag im Ursprungsjahr aufgelöst, ergeben sich Nachzahlungen, die verzinst werden müssen. Die Verzinsung beginnt nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Ursprungsjahres und ist mit 0,5 % pro Monat zu berechnen (Hinweis: Ob die Höhe der Zinsen von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) verfassungsrechtlich zulässig ist, ist bisher noch nicht entschieden).

 
Praxis-Beispiel

Bildung und Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

Ein Unternehmer hat in seinem Jahresabschluss 2019 für die geplante Anschaffung eines Transporters einen Investitionsabzugsbetrag von 20.000 EUR gebildet. Da er seine Planung inzwischen aufgegeben hat, teilt der dem Finanzamt auf elektronischem Weg im Jahr 2021 mit, dass er seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Er erhält von seinem Finanzamt am 8.10.2021 einen neuen Steuerbescheid, in dem der Gewinn für das Jahr 2019 um 20.000 EUR erhöht wird.

Konsequenz: Für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.3.2021 fallen keine Zinsen an. Für die Zeit vom 1.4.2021 bis zum 30.9.2021 fallen Zinsen i. H. v. 3 % an (= 6 Monate × 0,5 %). Bei einer Steuernachzahlung von 6.000 EUR sind das 180 EUR Zinsen.

 
Praxis-Beispiel

1. Fall: Auflösung wegen Investition

In dem Jahr, in dem eine oder mehrere begünstigte Investitionen durchgeführt werden, ist der Investitionsabzugsbetrag aufzulösen. Der Unternehmer hat im Jahr 2020 einen Investitionsabzugsbetrag von 4.000 EUR für Wirtschaftsgüter (Büromöbel) gebildet, die er 2021 angeschafft hat. Die tatsächlichen Anschaffungskosten sind gleich hoch oder höher als die begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, von denen er den Investitionsabzugsbetrag berechnet hat. Den Investitionsabzugsbetrag löst er im Jahr der Investition 2021 gewinnerhöhend wie folgt auf:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9973/9973 Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr außerbilanziell (Soll) – Gegenkonto 9972, 9916,9917 4.000 9972/9972 Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr außerbilanziell (Haben) 4.000

Diese gewinnerhöhende Auflösung kann wieder ausgeglichen werden, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert werden.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4853/6243 Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 7g Abs. 2 EStG (ohne Kfz) 4.000 0420/0650 Büroeinrichtung 4.000
 
Praxis-Beispiel

2. Fall: Auflösung bei einem überhöhten Investitionsabzugsbetrag

Sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten niedriger als geplant, ist der Investitionsabzugsbetrag zu hoch ausgewiesen. Der überhöhte Betrag muss, wenn er nicht auf eine andere Investition übertragen werden kann, im Jahr der Bildung (= Ursprungsjahr) rückgängig gemacht werden. Der Investitionsabzugsbetrag muss somit in 2 Stufen aufgelöst werden:

  • zunächst in Höhe des maximal zulässigen Betrags (siehe vorhergehendes Beispiel – 1. Fall) und
  • dann im Ursprungsjahr in Höhe des überhöhten Investitionsabzugsbetrags.

Das zu versteuernde Einkommen im Jahr 2020 hat ohne Investitionsabzugsbetrag 60.000 EUR betragen. Der Unternehmer hat zum 31.12.2020 einen Investitionsabzugsbetrag für einen Pkw gebildet, der seinem Arbeitnehmer-Ehegatten überlassen werden soll. Die voraussichtlichen Anschaffungskosten betragen 25.000 EUR und der maximale Investitionsabzugsbetrag 15.000 EUR × 50 % = 12.500 EUR. Diesen Investitionsabzugsbetrag hat er auch in Anspruch genommen.

 
Investitionsabzugsbetrag 12.500 EUR
Anschaffung des Pkw im Mai 2022 für 20.000 EUR;  
auf die begünstigte Investition entfallen 20.000 EUR × 50 % = 10.000 EUR
überhöhter Betrag, der nicht auf eine andere Investition übertragen wird 2.500 EUR

Der Investitionsabzugsbetrag ist im Jahr 2023 wie folgt aufzulösen:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9973/9973 Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr au...

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