Im Rahmen der vollständigen Gewinnverwendung erfolgt aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger und/oder vertraglicher Vereinbarung die Verwendung des gesamten sich für das Vorjahr ergebenden Ergebnisses durch die Gesellschaft und ihre Gesellschafter. Dies kann z. B. durch die Einstellung in Rücklagen oder aber die Ausschüttung von Gewinnanteilen an die Gesellschafter erfolgen.

Eine GmbH ist regelmäßig nicht zur Bildung gesetzlicher Rücklagen verpflichtet, sodass für sie nur die Bildung von folgenden Rücklagen in Betracht kommen:

  • satzungsgemäßer Rücklagen – also Rücklagen die in der Satzung der Gesellschaft bereits für alle folgenden Wirtschaftsjahre verbindlich geregelt wurden – oder
  • anderer Rücklagen (z. B. auf der Grundlage eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses).
 

Vollständige Gewinnverwendung bei Einstellung in die Rücklagen und Ausschüttung an die Gesellschafter

Die Hieronymus GmbH hat im Wirtschaftsjahr 03 einen Jahresüberschuss i. H. v. 50.000 EUR erzielt. Am 2.3.04 beschließen die Gesellschafter von dem auf den 31.12.03 festgestellten Gewinn 25.000 EUR an die Gesellschafter auszuschütten. Weitere 25.000 EUR sollen in die Gewinnrücklage eingestellt werden.

Folge:

Die GmbH ist regelmäßig nicht zur Bildung gesetzlicher Rücklagen verpflichtet. Auch eine satzungsmäßige Rücklage ist hier nicht zu bilden. Die beschlossene Gewinnrücklage ist daher als "Andere Gewinnrücklage" zu passivieren. Für die an die Gesellschafter auszuschüttenden Posten ist eine entsprechende "Verbindlichkeit ggü. Gesellschafter für offene Ausschüttungen" zu passivieren.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0896/2976 Gewinnverwendung 50.000 0755/3519 Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern für offene Ausschüttungen 25.000
      0855/2960 Andere Gewinnrücklagen 25.000

Bitte beachten Sie, dass die Ausschüttung an die Gesellschafter regelmäßig der Steuerpflicht unterliegt. Die GmbH hat hier von der Bruttoausschüttung die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten und direkt an das Finanzamt abzuführen. Es ist eine Kapitalertragsteueranmeldung abzugeben.

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