Corona-Pandemie 2020

Praxis-Checkliste: Steuerliche Besonderheiten

1. Wurde beachtet, dass aufgrund der Einschränkungen des Jahres 2020 diverse (Re-)Investitionsfristen verlängert wurden? Sowohl die Reinvestitionsfrist des §6b EStG, als auch die Investitionsfrist des § 7g EStG werden für bestimmte Fälle um ein Jahr verlängert.[1]

Im Fall des § 6b EStG sind solche Rücklagen betroffen, die in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr noch vorhanden waren und mangels Investition aufzulösen wären. Die Reinvestitionsfrist kann in diesen Fällen um ein Jahr bis maximal 31.12.2021 verlängert werden.[2]

Im Fall des § 7g EStG sind solche Investitionsabzugsbeträge betroffen, die in nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endenden Wirtschaftsjahren beansprucht wurden. Für diese Investitionsabzugsbeträge wird die Investitionsfrist auf 4 Jahre angehoben.[3]

Insoweit weichen die Fristberechnungen von den im Folgenden dargestellten Ausführungen zu § 6b EStG und § 7g EStG ab.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

2. Haben Sie geprüft, ob die temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes richtig gewürdigt und verbucht wurde?

Bereits mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz[4] wurde der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 auf den ermäßigten Steuersatz reduziert. Getränke sind hiervon explizit ausgenommen.[5]

Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz[6]

wurden dann die Umsatzsteuersätze befristet auf den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 generell gesenkt. Der Regelsteuersatz beträgt in dieser Zeit 16 % statt 19 % und der ermäßigte Steuersatz 5 % statt 7 %.[7]

Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist – wie zuvor auch schon – der Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebend. Haben Sie geprüft ob insbesondere um die Stichtage 30.6.2020 und 31.12.2020 korrekt abgerechnet wurde?[8]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

Checkliste "Corona-Pandemie 2020" zur Jahresabschluss-Checkliste, Allgemein, Steuerliche Besonderheiten

Praxis-Checkliste: Allgemeine Grundsätze
1. Wurde beachtet, dass gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG steuerrechtliche Wahlrechte autonom und somit unabhängig von der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Wertansatzes ausgeübt werden können?[9] Wurden die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung angesetzten Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen?[10] Wurde hinsichtlich von Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz die Übersicht in der Verfügung der OFD Münster vom 14.9.2012 beachtet?[11]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
2. Wurde hinsichtlich Bilanzberichtigungen die BFH-Rechtsprechung[12] beachtet, wonach das Finanzamt eine (Vorjahres-)Bilanz, die im Zeitpunkt ihrer Erstellung den GoB entspricht, aufgrund einer nachträglich geänderten rechtlichen Beurteilung gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ändern kann, weil es nur noch auf die objektiv zutreffende Rechtslage im Zeitpunkt der endgültigen Veranlagung ankommt?[13] Wurde beachtet, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die nur unvollständig aktiviert wurden, im ersten noch nicht bestandskräftigen Jahr nachträglich zu aktivieren sind?[14]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
3. Wurde beachtet, dass Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag auf das Leben eines Angehörigen eines Unternehmers dem Betriebsvermögen zugeordnet werden können, wenn mit dem Vertrag vordergründig bezweckt wird, Geld für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen?[15] Nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden kann jedoch der Fall, dass die Gesellschafter sich gegenseitig im Gesellschaftsvertrag mit dem Ziel der Absicherung gegen wirtschaftliche Folgen zum Abschluss einer Versicherung für den Todesfall verpflichten.[16]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
4. Wurde geprüft, ob für sämtliche Bewirtungen ordnungsgemäße Bewirtungsbelege i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit einem Vermerk über den konkreten Bewirtungsanlass[17] vorliegen und ob diese gem. § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG gesondert gebucht wurden?[18] Wurde die BFH-Rechtsprechung[19] beachtet, wonach die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen – sofern es sich nicht um Kleinbeträge unter 250 EUR handelt – den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssen? Wurde der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht und der nicht abzugsfähige Anteil der Bewirtungskosten (30 %) gesondert netto verbucht? Wurde beachtet, dass auch Bewirtungsaufwendungen für an Schulungsveranstaltungen teilnehmende, nicht betriebszugehörige Personen der Abzugsbeschränkung unterliegen?[20]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ...

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