Corona-Pandemie 2020

Praxis-Checkliste: Anlagevermögen
1. Wurde beachtet, dass für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden, steuerlich wieder eine degressive Abschreibung möglich ist?[1] Die mögliche degressive Abschreibung beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, höchstens aber 25 %. Im Jahr der Anschaffung ist wie bei der linearen Abschreibung "pro rata temporis" abzuschreiben.[2]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

2. Wurde beachtet, dass eventuelle außerplanmäßige Abschreibungen, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, frühestens zum 31.12.2020 gebildet werden dürfen?[3]

Zum Bilanzstichtag 31.12.2019 lagen noch keine objektiven Anhaltspunkte für eine spätere Wertminderung von Vermögensgegenständen vor, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind.

Bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 29.2.2020 enden, von wertaufhellenden Tatsachen auszugehen, sodass die Voraussetzungen für eine außerplanmäßige Abschreibung vorliegen.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

Checkliste ""Corona-Pandemie 2020"" zur Jahresabschluss-Checkliste, Allgemein, Anlagevermögen

Praxis-Checkliste: Allgemeine Grundsätze
1. Wurde beachtet, dass gem. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB Vermögensgegenstände, die einem anderen als dem rechtlichen Eigentümer wirtschaftlich zuzurechnen sind, beim wirtschaftlichen Eigentümer zu bilanzieren sind?[4]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
2. Wurde § 284 Abs. 3 HGB beachtet? Für Geschäftsjahre ab dem 31.12.2015 muss der Anlagespiegel mit zusätzlichen Angaben zu Abschreibungen im Anhang dargestellt werden. Das bis dahin geltende Wahlrecht gem. § 268 Abs. 2 HGB entfällt. Kleine Kapitalgesellschaften sind gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 HGB von der Aufstellung eines Anlagespiegels befreit.[5]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
3. Wurde bei neu abgeschlossenen Leasingverträgen geprüft, ob der Leasinggegenstand nach den Grundsätzen der Leasingerlasse des BMF dem Leasingnehmer zuzurechnen und mit den Anschaffungskosten zu aktivieren oder dem Leasinggeber zuzurechnen ist?[6]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
4. Wurde geprüft, ob geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände oder Sachanlagen bzw. Anlagen im Bau korrekt als Anlagevermögen bilanziert wurden?[7] Wurde hierbei berücksichtigt, dass die Umbuchung auf das Anlagenkonto und der Abschreibungsbeginn erst ab der Inbetriebnahme/Fertigstellung des Anlageguts zu erfolgen hat?[8]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
5. Wurden sämtliche Anlagenzugänge des Wirtschaftsjahres vollständig in der Anlagenbuchführung erfasst (einschließlich im Tausch und unentgeltlich erworbener Anlagegüter sowie Lieferungen des alten Wirtschaftsjahrs, die erst im neuen Jahr berechnet wurden)? Wurden sämtliche Anlagenabgänge infolge von Verkäufen, Entnahmen oder Verschrottungen erfasst und vom Mandanten bestätigt? Erfolgte eine Abstimmung der Abschreibungen mit den in der GuV und dem Anlagespiegel angesetzten Abschreibungen?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
6. Wurde die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens entsprechend § 284 Abs. 3 HGB des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) in einer gesonderten Aufgliederung im Anhang dargestellt?[9]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
7. Wurde die korrekte Bilanzierung der Zugänge unter den jeweiligen Bilanzpositionen, z. B. Abgrenzung "Technische Anlagen und Maschinen" von "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung", überprüft?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
8. Wurde geprüft, ob der Ansatz eines "Festwerts" unter den Voraussetzungen des § 240 Abs. 3 HGB sinnvoll ist, z. B. für Besteck, Geschirr, Wäsche, Laboreinrichtungen und Werkzeuge? Wurde beachtet, dass bei Festwerten i. d. R. alle 3 Jahre, spätestens aber an jedem 5. Bilanzstichtag,[10] eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen ist?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
9. Wurde die korrekte Erfassung der Anschaffungskosten ohne USt (sofern ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze getätigt werden) unter Berücksichtigung von Anschaffungskostenminderungen, wie z. B. Skonti, überprüft?[11] Wurden Anschaffungsnebenkosten berücksichtigt, z. B. Transport-, Installationskosten oder Provisionen?[12] Wurden die Anschaffungskosten durch Rechnungskopien dokumentiert?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: __________________________________________...

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