Rz. 1699

Grundsätzlich drohen die gleichen Sanktionen bei Nichtbeachtung der Vorschriften zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Konzernabschlusses wie beim Einzelabschluss (s. dazu oben Rn. 1469 ff.).

 

Rz. 1700

Die fehlende oder verspätete Offenlegung des Konzernabschlusses kann seit Anfang 2007 mit einem von Amts wegen einzuleitenden Ordnungsgeldverfahren erzwungen werden (§§ 329, 335 HGB). Zuständig hierfür ist das Bundesamt für Justiz, das vom Betreiber des elektronischen Handelsregisters über die fehlende oder verspätete Offenlegung informiert wird.

 

Rz. 1701

Die unrichtige Wiedergabe oder das Verschleiern der Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluss oder Konzernlagebericht ist gem. § 331 Nr. 2, 3 HGB mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Darüber hinaus enthält § 334 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 HGB Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die Vorschriften zur Aufstellung und Offenlegung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts. Auch §§ 283 Abs. 1 Nr. 7, 283b Abs. 1 Nr. 3 StGB, die bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für die unterlassene oder nicht korrekte Aufstellung von Bilanzen vorsehen, dürften Anwendung finden.[1]

[1] So auch Heni, DStR 1999, S. 912, 915.

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