Rz. 1689

Das Verfahren der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Konzernabschlusses folgt den entsprechenden Regelungen zum Einzel-/Jahresabschluss, sodass vorrangig hierauf verwiesen werden kann. Regelmäßig werden der Jahresabschluss der Muttergesellschaft und der Konzernabschluss zeitgleich und gemeinsam aufgestellt, geprüft und offengelegt.

 

Rz. 1690

Die Geschäftsführung einer Mutter-GmbH hat in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahres den Konzernabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 290 Abs. 1 HGB). Besteht ein fakultativer Aufsichtsrat und sieht der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vor, hat die Geschäftsführung den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht diesem unverzüglich vorzulegen (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 170 Abs. 1 Satz 2 AktG). Im Falle eines obligatorischen Aufsichtsrats, insbes. bei der mitbestimmten GmbH, gelten die Vorlagepflichten des § 170 AktG ebenfalls aufgrund ausdrücklicher spezialgesetzlicher Verweisungen.[1]

 

Rz. 1691

Der Aufsichtsrat hat den Konzernabschluss wie den Einzelabschluss zu prüfen (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG) und hierüber in dem Bericht an die Gesellschafterversammlung zu berichten (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 171 Abs. 2 Satz 5 AktG).

 

Rz. 1692

Der Konzernabschluss und Konzernlagebericht sind entsprechend den Vorschriften für den Einzelabschluss von einem Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 Abs. 2 HGB). Dieser hat seit Inkrafttreten des BilMoG auch die dem Konzernabschluss zugrunde liegenden Einzelabschlüsse zu prüfen; soweit diese von einem anderen Abschlussprüfer geprüft wurden, muss der Konzernabschlussprüfer die Prüfung des Einzelabschlusses überprüfen (§ 317 Abs. 3 Satz 2 HGB). Nur freiwillig aufgestellte Konzernabschlüsse sind nicht prüfungspflichtig; um Erleichterungen für Tochtergesellschaften bei der Aufstellung und Offenlegung von deren Einzelabschlüssen in Anspruch nehmen zu können (§ 264 Abs. 3 HGB für Tochter-Kapitalgesellschaften; § 264a HGB für Tochter-Personengesellschaften), ist die Prüfung jedoch notwendig.

 

Rz. 1693

Den Abschlussprüfer wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens (§ 318 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. HGB). Ist im Gesellschaftsvertrag einer GmbH nichts anderes bestimmt, wird der Abschlussprüfer durch die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit gem. §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 1 GmbHG gewählt. Statutarisch kann die Zuständigkeit etwa auf einen Gesellschafter, einen fakultativen Aufsichtsrat, einen Beirat oder einen Ausschuss übertragen werden.[2] Für die Beauftragung des Abschlussprüfers (§ 318 Abs. 1 Satz. 4 HGB) sind grundsätzlich die Geschäftsführer zuständig. Besteht ein Aufsichtsrat, ist § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG entsprechend anzuwenden (§ 52 Abs. 1 GmbHG); bei der mitbestimmten GmbH ist stets der Aufsichtsrat zuständig.[3]

 

Rz. 1694

Der Abschlussprüfer hat auch an den Beratungen eines Aufsichtsrats teilzunehmen (§ 171 Abs. 1 Satz 2 AktG i. V. m. § 52 Abs. 1 GmbHG). Werden der Einzelabschluss und der Konzernabschluss zusammen bekannt gemacht, so können die Prüfungsberichte und Bestätigungsvermerke zusammengefasst werden (§ 325 Abs. 3a HGB).

 

Rz. 1695

Der Konzernabschluss wird nicht festgestellt, aber die Gesellschafterversammlung hat über die Billigung zu entscheiden (§ 46 Nr. 1b GmbHG). Die Geschäftsführung hat Konzernabschluss und Konzernlagebericht zu diesem Zwecke der Gesellschafterversammlung unverzüglich nach Aufstellung zur Billigung zuzuleiten (§ 42a Abs. 1, 4 GmbHG). Bei Prüfungspflicht ist der Prüfungsbericht mit unverzüglich nach Eingang vorzulegen. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, ist auch dessen Prüfungsbericht vorzulegen. Anders als bei der Aktiengesellschaft kann die Gesellschafterversammlung, statt den Konzernabschluss zu billigen oder abzulehnen, auch einen abweichenden Konzernabschluss billigen.[4] Hierbei sind die Gesellschafter gemäß § 42a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 GmbHG an die gesetzlichen Regelungen zur Konzernrechnungslegung gebunden. Außerdem ist eine Nachprüfung durch den Abschlussprüfer erforderlich, § 316 Abs. 3 HGB.

 

Rz. 1696

Sämtliche Geschäftsführer haben den Konzernabschluss zu unterzeichnen (§§ 298 Abs. 1 Satz 1, 245 HGB).

 

Rz. 1697

(unbesetzt)

 

Rz. 1698

Die Offenlegung des Konzernabschlusses hat entsprechend den für den Einzelabschluss geltenden Vorschriften zu erfolgen (§ 325 Abs. 3 HGB). Der Konzernabschluss ist samt Konzernlagebericht, Bestätigungsvermerk und Aufsichtsratsbericht in elektronischer Form beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen und dort die Bekanntmachung zu veranlassen. Die Unterlagen werden an das Unternehmensregister weitergeleitet und sind damit zukünftig dauerhaft online zugänglich.

[2] Ebke, in MüKo-HGB, § 318 Rn. 6, der ferner die Übertragbarkeit auf die Geschäftsführer wegen offensichtlicher Interessenkollisionen ablehnt; a. A. Schmidt/Heinz, in Beck’scher Bilanzkommentar, § 318...

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