Rz. 1613

Gemäß § 308 Abs. 2 Satz 1 AktG analog sind die Geschäftsführer grundsätzlich verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Sie dürfen die Befolgung einer Weisung nur verweigern, wenn diese offensichtlich nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder einem Konzernunternehmen dient (§ 308 Abs. 2 Satz 2 AktG analog) oder es sich aus anderen Gründen um eine rechtswidrige Weisung handelt, d. h. die Weisung gegen den Beherrschungsvertrag oder das Gesetz verstößt.[1]

 

Rz. 1614

Die Geschäftsführer der beherrschten GmbH sind verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Weisung zu prüfen und im Falle der Rechtswidrigkeit, oder falls sie für die Obergesellschaft offensichtlich nicht vorteilhaft ist, ihre Befolgung zu verweigern. Die Maßnahme ist offensichtlich nicht von Vorteil für die Obergesellschaft, wenn dies für jeden Sachkenner ohne nähere Überprüfung klar ist,[2] z. B. bei einer unentgeltlichen Leistung an die Ehefrau eines Gesellschafters der herrschenden GmbH. Die Geschäftsführer der Untergesellschaft müssen im Falle einer Klage der Obergesellschaft auf Durchführung der Weisung darlegen und beweisen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Verweigerung vorliegen; fehlen den Geschäftsführern die erforderlichen Beweismittel, sind sie weder berechtigt, noch verpflichtet, die Ausführung der Weisung zu verweigern.[3]

 

Dokumentation im Protokoll

Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Weisung, sollten die Geschäftsführer der Untergesellschaft dies rechtlich überprüfen lassen, um eine eigene Schadensersatzhaftung zu vermeiden. Bestehen Zweifel an der sachlichen Rechtfertigung der Weisung durch ein Interesse der Obergesellschaft, sollte im Protokoll der Geschäftsführer dokumentiert werden, entweder dass die Weisung daher nicht ausgeführt oder dass sie mangels Offensichtlichkeit oder mangels Beweisen trotzdem befolgt wird.

[1] Servatius, in Beck-OK GmbHG, KonzernR, Rn. 158.
[2] Meilicke/Kleinertz, in Heidel, AktR, § 308 AktG Rn. 33; Koch, in Hüffer/Koch, AktG, § 308 Rn. 22.
[3] Koppensteiner, in KK-AktG, § 308 Rn. 70; Koch, in Hüffer/Koch, AktG, § 308 Rn. 22.

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