Rz. 1553

Eine Norm des deutschen Konzernrechts findet auf Sachverhalte mit Auslandsbezug Anwendung, wenn an der Unternehmensverbindung eine Gesellschaft inländischen Rechts beteiligt ist und wenn der Zweck der jeweiligen Norm gerade diese Gesellschaft betrifft. Bei einer konzernrechtlichen Unterordnung ist danach zu unterscheiden, ob die deutsche Gesellschaft über- oder untergeordneter Partner ist.[1]

 

Rz. 1554

Ist eine deutsche GmbH einer ausländischen Gesellschaft übergeordnet, so findet beispielsweise § 33 GmbHG Anwendung, der dem Schutz des Stammkapitals der übergeordneten GmbH dient. Danach darf die Untergesellschaft Geschäftsanteile der deutschen GmbH nur erwerben, wenn dies auch der deutschen GmbH gem. § 33 GmbHG gestattet wäre. Außerdem findet beispielsweise § 293 Abs. 2 AktG analog Anwendung, der bei einem Beherrschungs- oder einem Gewinnabführungsvertrag auch die Zustimmung der Gesellschafter der Obergesellschaft verlangt.

Die deutschen Vorschriften, die den Schutz oder die Verfahren der untergeordneten GmbH regeln, insb. die Mechanismen zum Schutz der GmbH, ihrer Gesellschafter und ihrer Gläubiger vor dem nachteiligen Einfluss der Obergesellschaft, finden in dieser Situation keine Anwendung, weil das deutsche Gesellschaftsrecht sich nicht an die ausländische untergeordnete GmbH richtet.[2]

 

Rz. 1555

Im umgekehrten Fall finden alle Vorschriften Anwendung, die eine konzernrechtlich untergeordnete deutsche GmbH, ihre Gesellschafter und ihre Gläubiger vor dem nachteiligen Einfluss einer übergeordneten ausländischen Gesellschaft schützen, z. B. die Verlustausgleichspflicht gem. § 302 Abs. 1 AktG analog. Allerdings ist dies eher theoretischer Natur, da grenzüberschreitende Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge an der steuerlichen Anerkennung regelmäßig scheitern und daher in der Praxis kaum vorkommen.

 

Rz. 1556

Eine abweichende Rechtswahl, wonach das ausländische Recht auf eine Unternehmensverbindung ausschließlich Anwendung finden soll, ist nach allgemeiner Meinung wegen Umgehung dieser Schutznormen unwirksam.[3]

[1] Koppensteiner, in KK-AktG, Vorb. § 291 Rn. 182 f.
[2] Koppensteiner, in KK-AktG, Vorb. § 291 Rn. 183.
[3] Koppensteiner, in KK-AktG, Vorb. § 291 Rn. 159.

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