Rz. 728

Umsatzsteuerlich ergeben sich bei der Auflösung bzw. Aufgabe keine Besonderheiten. Die Veräußerung und die Entnahme ("Verteilung an die Gesellschafter") unterliegen der Umsatzsteuer, es sei denn, die Befreiungsvorschriften des § 4 UStG greifen.

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar.

Die geschäftsführende GmbH ist umsatzsteuerlich Unternehmer (mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug), wenn die Liquidatorentätigkeit gegen Zahlung eines (Sonder-)Entgelts ausgeübt wird.[1]

[1] BFH, Urteil v. 8.11.1995, V R 8/94, DB 1996 S. 557.

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