Rz. 728
Umsatzsteuerlich ergeben sich bei der Auflösung bzw. Aufgabe keine Besonderheiten. Die Veräußerung und die Entnahme ("Verteilung an die Gesellschafter") unterliegen der Umsatzsteuer, es sei denn, die Befreiungsvorschriften des § 4 UStG greifen.
Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar.
Die geschäftsführende GmbH ist umsatzsteuerlich Unternehmer (mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug), wenn die Liquidatorentätigkeit gegen Zahlung eines (Sonder-)Entgelts ausgeübt wird.[1]
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