Rz. 373

Die Konsolidierungspflichten der §§ 290 ff. HGB greifen auch, wenn eine GmbH & Co. KG an der Konzernspitze steht. Allerdings ist die Konsolidierungspflicht von bestimmten Grenzen (Schwellenwerten) abhängig; dabei unterscheidet § 293 HGB eine addierte Berechnung und eine konsolidierte Berechnung der Größenmerkmale.

Konzernrechnungslegungspflicht bei addierter Berechnung gemäß § 293 Abs. 1 Nr. 1 HGB

 
Rechtsgrundlage Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
  Mio. EUR Mio. EUR Anzahl
§ 293 Abs. 1 HGB ab Geschäftsjahre 2016 > 24 > 48 > 250

Konzernrechnungslegungspflicht bei konsolidierter Berechnung gemäß § 293 Abs. 1 Nr. 2 HGB

 
Rechtsgrundlage Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
  Mio. EUR Mio. EUR Anzahl
§ 293 Abs. 1 HGB ab Geschäftsjahre 2016 > 20 > 40 > 250

Die Konzernrechnungslegungspflicht beginnt, wenn die Schwellenwerte erneut, also zum zweiten Mal, überschritten werden.

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