Rz. 373
Die Konsolidierungspflichten der §§ 290 ff. HGB greifen auch, wenn eine GmbH & Co. KG an der Konzernspitze steht. Allerdings ist die Konsolidierungspflicht von bestimmten Grenzen (Schwellenwerten) abhängig; dabei unterscheidet § 293 HGB eine addierte Berechnung und eine konsolidierte Berechnung der Größenmerkmale.
Konzernrechnungslegungspflicht bei addierter Berechnung gemäß § 293 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Rechtsgrundlage | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
---|---|---|---|
Mio. EUR | Mio. EUR | Anzahl | |
§ 293 Abs. 1 HGB ab Geschäftsjahre 2016 | > 24 | > 48 | > 250 |
Konzernrechnungslegungspflicht bei konsolidierter Berechnung gemäß § 293 Abs. 1 Nr. 2 HGB
Rechtsgrundlage | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
---|---|---|---|
Mio. EUR | Mio. EUR | Anzahl | |
§ 293 Abs. 1 HGB ab Geschäftsjahre 2016 | > 20 | > 40 | > 250 |
Die Konzernrechnungslegungspflicht beginnt, wenn die Schwellenwerte erneut, also zum zweiten Mal, überschritten werden.
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