Rz. 320

Eine über den Betrag seiner Einlage hinausgehende Haftung des Kommanditisten kommt auch unter Berücksichtigung der §§ 30 f. GmbHG in Betracht. Nach § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen einer GmbH nicht ihren Gesellschaftern ausgezahlt werden. Zuwendungen, die diesem Verbot zuwiderlaufen, müssen der GmbH erstattet werden, und zwar auch von einem gutgläubigen Empfänger, soweit dies zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, § 31 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG. Ein wegen Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandener Erstattungsanspruch entfällt nicht von Gesetzes wegen, wenn das Stammkapital zwischenzeitlich auf andere Weise wieder hergestellt ist.[1] Ist die Erstattung nicht von dem Empfänger zu erlangen, haften die übrigen GmbH-Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, § 31 Abs. 3 GmbHG, aber nur bis zur Höhe der Stammkapitalziffer.[2] Die Komplementär-GmbH hat also gegen einen Kommanditisten, der gleichzeitig GmbH-Gesellschafter ist, einen Erstattungsanspruch gemäß § 31 GmbHG, wenn ihm aus dem GmbH-Vermögen etwas geleistet und durch diese Leistung das Stammkapital der GmbH beeinträchtigt wird. Die Beeinträchtigung des Stammkapitals beurteilt sich nach den fortgeführten Buchwerten.[3]

 

Rz. 321

Die §§ 30 f. GmbHG finden auch dann Anwendung, wenn dem Kommanditisten, der nicht gleichzeitig GmbH-Gesellschafter sein muss,[4] etwas aus dem Vermögen der KG zugewendet wird und dadurch – also mittelbar – das Vermögen der GmbH nicht mehr dem Stammkapitalnennwert entspricht.[5] Eine solche mittelbare Auswirkung kommt zunächst immer dann in Betracht, wenn die KG überschuldet ist und die GmbH keine über ihr Stammkapital hinausgehenden Vermögenswerte besitzt. Da die GmbH im Hinblick auf ihre volle Haftung gemäß §§ 128, 161 Abs. 2 HGB die ungedeckten Verbindlichkeiten der KG ebenfalls passivieren oder mindestens entsprechende Rückstellungen bilden muss,[6] führt dies dann zur Schmälerung ihres Stammkapitals.

 

Rz. 322

Ist bei der KG lediglich das Einlagekapital ganz oder teilweise aufgezehrt, ist zu unterscheiden, ob die GmbH an diesem Kapital beteiligt ist oder nicht.[7] Hat die im Übrigen vermögenslose GmbH ihr Kapital als Einlage in die KG eingebracht, sinkt unter Umständen der Wert ihrer Beteiligung durch den Kapitalschwund in der KG unter den Stammkapitalnennwert.[8] Ist die GmbH nicht am Kapital der KG beteiligt, beeinträchtigt eine Auszahlung aus dem Vermögen der nicht überschuldeten KG das Stammkapital der GmbH im Allgemeinen noch nicht.[9]

 

Rz. 323

In allen Fällen, in denen Ansprüche gemäß § 31 GmbHG durch Auszahlungen aus dem Vermögen der KG entstanden sind, stehen sie der GmbH & Co. KG zu.[10] Dadurch haben die übrigen Kommanditisten die Möglichkeit, den begünstigten Gesellschafter notfalls im Wege der Actio pro socio zu zwingen, das KG-Vermögen wieder aufzufüllen, auch wenn die Geschäftsführung der GmbH oder andere Mitgesellschafter das nicht wollen.[11]

 

Rz. 324

In der Literatur war lange umstritten, ob sich auch derjenige Kommanditist, der nicht zugleich Gesellschafter der GmbH ist, dieser Haftung aussetzt, wenn durch eine Leistung an ihn das Vermögen der GmbH mittelbar unter den Nennwert des Kapitals herabsinkt.

Der BGH hat im Urteil vom 19.2.1990[12] entschieden, dass auch den Nur-Kommanditisten einer GmbH & Co. KG diese Haftung trifft und auch er für die Ausstattung der Gesellschaften mit haftendem Kapital verantwortlich ist.

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