Rz. 215
Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH
Der Geschäftsführer haftet der GmbH bei Pflichtverletzungen nach § 43 GmbHG. Er hat seine Pflichten verletzt, wenn er nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG angewendet hat. Verlangt wird die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger treuhänderischer Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat.[1]
Rz. 216
Bei dem Sorgfaltsmaßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG bleibt es auch dann, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist. § 708 BGB, wonach im Recht der Personengesellschaften ein Gesellschafter nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist bei einer GmbH auch nicht entsprechend anwendbar.[2]
Pflichtverletzung des Geschäftsführers
Von der Rechtsprechung wurde eine Pflichtverletzung u. a. angenommen, wenn ein Geschäftsführer
- seine Buchführungspflichten vernachlässigt,[3]
- sich Geschäftschancen selbst zunutze macht, statt sie im Interesse der Gesellschaft zu verwerten,[4]
- Forderungen der Gesellschaft verjähren lässt.[5]
Für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung haftet der Geschäftsführer der GmbH nach § 64 Satz 1 GmbHG; das Gleiche gilt nun auch für Zahlungen, die zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen mussten, es sei denn, dies war für den Geschäftsführer nicht erkennbar (§ 64 Satz 3 GmbHG).
Rz. 217
Haftung des Geschäftsführers gegenüber der KG
Die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 43 GmbHG besteht grundsätzlich nur gegenüber der GmbH. Gesellschafter und Dritte können aus einer Verletzung des § 43 GmbHG keine Ansprüche herleiten. Eine Ausnahme gilt für die GmbH & Co. KG. Wenn die eigentliche und einzige Aufgabe der Komplementär-GmbH und damit ihres Geschäftsführers darin besteht, die Geschäfte der KG zu führen, ist nach der Rechtsprechung die KG in den Schutzbereich des Geschäftsführungsvertrages mit einzubeziehen.[6] Das hat zur Folge, dass der GmbH & Co. KG ein unmittelbarer Anspruch gegen den Geschäftsführer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 GmbHG zugebilligt wird.[7] Zur Geltendmachung dieses Anspruchs bedarf es keines Gesellschafterbeschlusses der KG, da es für die KG keine § 46 Nr. 8 GmbHG entsprechende Vorschrift gibt.[8]
Rz. 218
Die Argumentation der Rechtsprechung zur Begründung der Haftung des Geschäftsführers gegenüber der KG ist in der Literatur sehr kritisiert worden.[9] Im Ergebnis wird einer Haftung des Geschäftsführers gegenüber der KG überwiegend zugestimmt; denn der Geschäftsführer handelt praktisch als Manager der KG, und bei dieser pflegen die Schäden aus schuldhaft schlechter Geschäftsführung einzutreten.[10] Neben einem Anspruch aus § 43 GmbHG kann die KG auch deliktische Ansprüche, wie z. B. aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB, gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH haben.[11] Außerdem steht ihr wie der GmbH ein Anspruch wegen Zahlungen zu, die nach Eintritt der Insolvenz ausgeführt werden oder die die Zahlungsunfähigkeit der KG verursachen (§ 130a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 HGB).
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