Rz. 215

Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH

Der Geschäftsführer haftet der GmbH bei Pflichtverletzungen nach § 43 GmbHG. Er hat seine Pflichten verletzt, wenn er nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG angewendet hat. Verlangt wird die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger treuhänderischer Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat.[1]

 

Rz. 216

Bei dem Sorgfaltsmaßstab des § 43 Abs. 1 GmbHG bleibt es auch dann, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist. § 708 BGB, wonach im Recht der Personengesellschaften ein Gesellschafter nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist bei einer GmbH auch nicht entsprechend anwendbar.[2]

 
Praxis-Beispiel

Pflichtverletzung des Geschäftsführers

Von der Rechtsprechung wurde eine Pflichtverletzung u. a. angenommen, wenn ein Geschäftsführer

  • seine Buchführungspflichten vernachlässigt,[3]
  • sich Geschäftschancen selbst zunutze macht, statt sie im Interesse der Gesellschaft zu verwerten,[4]
  • Forderungen der Gesellschaft verjähren lässt.[5]

Für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung haftet der Geschäftsführer der GmbH nach § 64 Satz 1 GmbHG; das Gleiche gilt nun auch für Zahlungen, die zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH führen mussten, es sei denn, dies war für den Geschäftsführer nicht erkennbar (§ 64 Satz 3 GmbHG).

 

Rz. 217

Haftung des Geschäftsführers gegenüber der KG

Die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 43 GmbHG besteht grundsätzlich nur gegenüber der GmbH. Gesellschafter und Dritte können aus einer Verletzung des § 43 GmbHG keine Ansprüche herleiten. Eine Ausnahme gilt für die GmbH & Co. KG. Wenn die eigentliche und einzige Aufgabe der Komplementär-GmbH und damit ihres Geschäftsführers darin besteht, die Geschäfte der KG zu führen, ist nach der Rechtsprechung die KG in den Schutzbereich des Geschäftsführungsvertrages mit einzubeziehen.[6] Das hat zur Folge, dass der GmbH & Co. KG ein unmittelbarer Anspruch gegen den Geschäftsführer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 GmbHG zugebilligt wird.[7] Zur Geltendmachung dieses Anspruchs bedarf es keines Gesellschafterbeschlusses der KG, da es für die KG keine § 46 Nr. 8 GmbHG entsprechende Vorschrift gibt.[8]

 

Rz. 218

Die Argumentation der Rechtsprechung zur Begründung der Haftung des Geschäftsführers gegenüber der KG ist in der Literatur sehr kritisiert worden.[9] Im Ergebnis wird einer Haftung des Geschäftsführers gegenüber der KG überwiegend zugestimmt; denn der Geschäftsführer handelt praktisch als Manager der KG, und bei dieser pflegen die Schäden aus schuldhaft schlechter Geschäftsführung einzutreten.[10] Neben einem Anspruch aus § 43 GmbHG kann die KG auch deliktische Ansprüche, wie z. B. aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB, gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH haben.[11] Außerdem steht ihr wie der GmbH ein Anspruch wegen Zahlungen zu, die nach Eintritt der Insolvenz ausgeführt werden oder die die Zahlungsunfähigkeit der KG verursachen (§ 130a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 HGB).

[1] OLG Bremen, Urteil v. 28.2.1963, 2 U 81/62, GmbHR 1964 S. 8; Scholz/Schneider, § 43 Rn. 33.
[2] BGH, Urteil v. 12.11.1979, II ZR 174/77, BGHZ 75 S. 321 (327); OLG Bremen, Urteil v. 28.2.1963, 2 U 81/62, GmbHR 1964 S. 8 f.
[3] BGH, Urteil v. 9.5.1974, II ZR 50/72, BB 1974 S. 994.
[5] Weitere Beispiele siehe K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 36 II 4a.
[7] BGH, Urteil v. 24.3.1980, II ZR 213/77, BGHZ 76 S. 326 (337 f.); BGH, Urteil v. 28.6.1982, II ZR 121/81, NJW 1982 S. 2869; BGH, Urteil v. 10.2.1992, II ZR 23/91, DStR 1992 S. 549; BGH, Urteil v. 5.7.1993, II ZR 174/92, DStR 1993 S. 1637.
[9] Hüffer, ZGR 1981, S. 348 ff. (354 ff.); K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 56 IV 3b.
[10] Hüffer, ZGR 1981, S. 348 ff. (358); K. Schmidt, a. a. O.
[11] BGH, Urteil v. 17.3.1987, VI ZR 282/85, GmbHR 1987 S. 304 (305).

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