Rz. 300

Die Haftungsbefreiung des Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1 HGB tritt nämlich nur insoweit ein, als der Gesellschaft auch tatsächlich Werte in Höhe der Haftsumme zugeflossen sind. Ist die Einlage eines Kommanditisten überbewertet worden – was im Innenverhältnis der Gesellschafter durchaus zulässig ist[1] –, erreicht also der tatsächliche Wert der Einlage zum Zeitpunkt der Einbringung nicht die Höhe der Haftsumme, bleibt seine persönliche und unmittelbare Haftung in Höhe der Differenz zwischen wahrem Wert der Einlage und Haftsumme bestehen.[2] Ist umgekehrt die Einlage unterbewertet worden, kann sich der Kommanditist gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf den tatsächlichen Wert der Einlage berufen.[3]

[1] Siehe Rn. 116.
[2] BGH, Urteil v. 18.11.1976, II ZR 129/75, DB 1977 S. 394.
[3] Baumbach/Hopt, § 171 Rn. 6; vgl. Rn. 309.

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