Rz. 279

Einzelne Komplementäre können durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen werden, §§ 125 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB. Es ist unzulässig, sämtliche persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter von der Vertretung auszuschließen und die Vertretung Nicht-Gesellschaftern zu überlassen (Verbot der Fremdgeschäftsführung und -vertretung bei Personengesellschaften).[1] Dies folgt aus dem im Recht der Personengesellschaften geltenden Grundsatz der Selbstorganschaft. Er besagt, dass zum Wesen der Personengesellschaft deren Stellvertretung durch mindestens einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter gehört, der für die Handlungen der Gesellschaft die volle Verantwortung trägt.[2] In diesem Sinne ist es auch nicht zulässig, den einzigen vertretungsberechtigten Gesellschafter durch die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Prokuristen zu beschränken.[3]

 

Rz. 280

Auch darf der einzige Komplementär in seiner Vertretungsbefugnis nicht insoweit vertraglich beschränkt werden, dass er die Gesellschaft nur zusammen mit einem Kommanditisten vertreten darf.[4]

 

Rz. 281

Die Rechtsform der GmbH & Co. KG wird zum Teil auch deshalb gewählt, weil sie eine Umgehung des Verbots der Fremdgeschäftsführung und -vertretung ermöglicht. Denn materiell gesehen leitet der Fremdgeschäftsführer der GmbH die Personengesellschaft,[5] wenn auch formell zwischen Personengesellschaft und gewähltem Fremdgeschäftsführer die GmbH als Gesellschafterin und organschaftliche Vertreterin geschoben wurde. Ebenso leicht ist es in einer GmbH & Co. KG möglich, den gesetzlichen Ausschluss des Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretung zu umgehen, indem ein Kommanditist zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt wird.[6]

[1] BGH, Urteil v. 25.5.1964, II ZR 42/62, BGHZ 41 S. 367 (369) m. w. N.; a. A. Westermann, Rn. 238 ff.; Helm/Wagner, DB 1979, S. 225 ff.
[2] BGH, a. a. O.
[3] BGH, Urteil v. 6.2.1958, II ZR 210/56, BGHZ 26 S. 330 (332); BGH, Urteil v. 23.2.1961, II ZR 165/59, WM 1961 S. 321 (322); Baumbach/Hopt, § 125 Rn. 20 f.
[4] BGH, Urteil v. 25.5.1964, II ZR 42/62, BGHZ 41 S. 367 (369); Schlegelberger/Martens, § 170 Rn. 4.
[5] Siehe Rn. 262 "Vertreter-Vertreter".
[6] Siehe Rn. 196.

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