Rz. 209

Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG ist sozialversicherungspflichtig, wenn seine Tätigkeit die Anforderungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt. Danach sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Entscheidendes Kriterium für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Geschäftsführers ist also der Umfang seiner persönlichen Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft bei Ausübung seiner Tätigkeit. Eine Versicherungspflicht entfällt dagegen, wenn der Geschäftsführer selbstständig unternehmerisch tätig ist. Entscheidend für die Zuordnung ist, in welchem Maße der Geschäftsführer gesellschaftsrechtlichen Einfluss in der GmbH & Co. KG ausübt. Vier Fallgruppen sind zu unterscheiden:

 

Rz. 210

Keine Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers an der GmbH und KG

Ist der Geschäftsführer weder am Stammkapital der Komplementär-GmbH noch an der KG beteiligt, ist er im Regelfall dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung unterworfen und steht somit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.[1]

 

Rz. 211

Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers nur an der GmbH

Ein am Stammkapital der GmbH beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer, der aufgrund eines Anstellungsvertrages mit der GmbH tätig wird, steht grundsätzlich ebenfalls in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Eine Sozialversicherungspflicht entfällt nur, wenn der Geschäftsführer Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mit über 50 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist.[2] Eine Versicherungspflicht entfällt aber auch, wenn der Geschäftsführer zwar weniger als 50 % der Stimmen auf sich vereint, aber aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag die Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (sog. Sperrminorität).[3] Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BSG, wenn es ein Gesellschafter-Geschäftsführer zwar nicht kraft seiner Kapitalbeteiligung vermag, die GmbH zu beherrschen, aber hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit im Wesentlichen weisungsfrei ist und bei wirtschaftlicher Betrachtung seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern ein eigenes Unternehmen ausübt.[4]

Wird der nur am Stammkapital der GmbH beteiligte Gesellschafter für die KG tätig, kann er auch zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Versicherungspflicht entsteht dann aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses zur GmbH & Co. KG, bei der der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht am Kapital beteiligt ist.[5] Eine andere Betrachtungsweise kann sich aber ergeben, wenn die GmbH als geschäftsführende Komplementärin beherrschenden Einfluss auf die KG ausübt. In diesem Fall besitzt der Gesellschafter-Geschäftsführer über seinen Anteil an der GmbH gesellschaftsrechtlichen Einfluss auf die KG.[6]

 

Rz. 212

Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers nur an der KG

Handelt es sich um eine typische GmbH & Co. KG,[7] bei der alleinige Komplementärin eine GmbH ist, so kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer nur als Kommanditist an der KG beteiligt sein und unterliegt dann im Regelfall der Sozialversicherungspflicht. Etwas anders gilt, wenn besondere Umstände vorliegen, wenn z. B. dem Kommanditisten ein maßgeblicher Einfluss auf die GmbH & Co. KG im Gesellschaftsvertrag eingeräumt wird. In diesem Fall liegt keine Versicherungspflicht vor.

Wenn es sich um eine sog. unechte GmbH & Co. KG handelt,[8] bei der neben einer GmbH als Komplementärin eine weitere natürliche Person als Gesellschafter persönlich haftet, kann der Gesellschafter-Geschäftsführer als Komplementär an der KG beteiligt sein. In diesem Fall unterliegt sein Beschäftigungsverhältnis in der Regel nicht der Sozialversicherungspflicht.[9]

 

Rz. 213

Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers sowohl an der GmbH als auch an der KG

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer sowohl an der GmbH als auch an der KG als Kommanditist beteiligt, liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, wenn der Geschäftsführer aus einer Beteiligung allein oder aus beiden gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH & Co. KG ausüben kann.[10]

Jedenfalls unterliegen die bei der GmbH & Co. KG tätigen Kommanditisten der Sozialversicherungspflicht, wenn sie zu einem geringeren Anteil als 50 % an der Komplementär-GmbH beteiligt sind und keine Sperrminorität besitzen bzw. keinen tatsächlichen Einfluss auf die Gesellschaft haben, der wesentlich größer ist als der ihnen nach ihrem Anteil zustehende Einfluss,[11] so dass sie dadurch einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hätten.

Dabei kann im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auch eine geringfügige Beschäftigung bei Vorliegen der hierfür notwendigen übrigen Voraussetzungen gegeben sein.[12]

Von einer geringfügigen Beschäftigung im sozialversiche...

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