Rz. 619
Als Kläger einer Anfechtungsklage kommen nur die klagebefugten Gesellschafter in Betracht.
Es bedarf keines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses, insb. nicht einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers. Die Anfechtungsklage stellt ein Instrument dar, das jedem Gesellschafter an die Hand gegeben wird, um einen gesetz- und rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, unabhängig davon, ob eigene Rechte betroffen sind oder nicht.[1]
Rz. 620
Gibt es mehrere Berechtigte an einem Geschäftsanteil, so müssen diese gem. § 18 Abs. 1 GmbHG gemeinschaftlich Anfechtungsklage erheben, sie sind notwendige Streitgenossen gem. § 62 1. Fall ZPO. Ebenso verhält es sich, wenn mehrere Gesellschafter denselben Beschluss anfechten wollen, denn die Entscheidung kann nur einheitlich ergehen. Ein Beitritt als Nebenintervenient seitens anderer Gesellschafter[2] gem. § 66 ZPO ist entsprechend § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung der Klage möglich. Das erforderliche Interventionsinteresse ist stets gegeben, weil ein stattgebendes Anfechtungsurteil analog § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG gegenüber allen Gesellschaftern Rechtskraft- und Bindungswirkung entfaltet.[3]
Rz. 621
Beklagte einer Anfechtungsklage ist die Gesellschaft. Die Klage ist nicht gegen die anderen Gesellschafter, sondern stets – auch in einer Zweipersonengesellschaft – gegen die Gesellschaft zu richten, die im Prozess durch den Geschäftsführer vertreten wird.[4] Der von einer Anfechtung gegen einen Bestellungsbeschluss betroffene Geschäftsführer ist vertretungsberechtigt,[5] nicht aber der von einer Anfechtung seiner Abberufung[6] Betroffene. Klagt der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer, so muss ein Notgeschäftsführer bestellt werden, entweder durch die Gesellschaft nach § 46 Nr. 8 GmbHG oder durch das Gericht analog § 29 BGB.[7]
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