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Gesellschafterbeschlüsse bedürfen nach § 47 Abs. 1 GmbHG der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Das Stimmrecht wird gem. § 47 Abs. 2 GmbHG nach den Nennbeträgen der Geschäftsanteile ausgeübt. Auf die Zahl der abgegebenen Stimmen kommt es nicht an.

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