Die Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH werden üblicherweise im Rahmen einer Gesellschafterversammlung gefasst.[1] Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist – abgesehen von einigen Ausnahmen – ebenfalls möglich. Eine Satzungsregelung, die vorsieht, dass Beschlüsse der Gesellschafter auch außerhalb von Versammlungen schriftlich, mündlich und fernmündlich gefasst werden können, ist dahin zu verstehen, dass auch eine Beschlussfassung im Rahmen einer Videokonferenz zulässig ist.[2]

 
Hinweis

Gesellschafterversammlung in Corona-Zeiten bis zum 31.8.2022

Gemäß § 2 COVMG können abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden. Das vereinfachte Umlaufverfahren nach § 2 COVMG ist aber nur dann anwendbar, wenn die Satzung keinerlei Regelungen zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren enthält. So gilt § 2 COVMG nicht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zum Umlaufverfahren fordert.[3]

Es müssen aber (im Streifall: Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen) für eine mangelfreie kontroverse Beschlussfassung im vereinfachten Umlaufverfahren nach § 2 COVMG Mindestfristen eingehalten werden, die sich an der Wochenfrist für die Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 51 GmbHG) bzw. einer etwaigen längeren satzungsmäßigen Einberufungsfrist orientieren. Auch im Fall des § 2 COVMG führt ein solcher Einberufungsmangel wegen Nichteinhaltung der Mindestfrist nur dann zur Nichtigkeit, wenn dem auf diese Weise "geladenen" Gesellschafter eine wirksame Beteiligung am Willensbildungsprozess praktisch nicht mehr möglich ist und die Ladung damit einer Nichtladung gleichsteht.[4]

§ 2 COVMG ist auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden, die bis zum 31.8.2022 stattfinden. Der Bundestag hat am 7.9.2021 das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ("COVMG") 27.3.2020 (BGBl. I 2020 S. 569, 570) und damit die virtuelle Hauptversammlung verlängert.[5]

Folgende Angelegenheiten müssen grundsätzlich immer von den Gesellschaftern beschlossen werden:

  • Änderung des Gesellschaftsvertrags[6]; die Einrichtung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH auf der Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag ist keine Satzungsänderung und ohne Beachtung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zulässig, wenn die Ermächtigung ausreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt.[7]
  • Einforderung von Nachschüssen[8]);
  • Bestellung des Abschlussprüfers[9];
  • Erhebung der Ausschlussklage gegenüber den Gesellschaftern[10]; bei der Abstimmung über die Erhebung einer Ausschließungsklage hat der Gesellschafter, der ausgeschlossen werden soll, kein Stimmrecht[11]
  • Informationsverweigerung gegenüber den Gesellschaftern[12];
  • Auflösung und Fortsetzung der GmbH[13];
  • Bestellung und Abberufung von anderen Personen zu Liquidatoren als die Geschäftsführer oder die im Gesellschaftsvertrag bestimmten Personen[14];
  • Umwandlung, Spaltung, Vermögensübertragung, Verschmelzung.[15]

Ferner werden i. d. R. die in § 46 GmbHG geregelten Angelegenheiten per Beschluss der Gesellschafter getroffen:

  • Feststellung des Jahresabschlusses und Gewinnverwendung;
  • Einforderung von Einzahlungen auf Stammeinlagen;
  • Teilung, Zusammenlegung und Einziehung von Geschäftsanteilen;
  • Bestellung, Entlastung und Abberufung der Geschäftsführer sowie die Kompetenz, den Anstellungsvertrag abzuschließen, zu ändern und zu kündigen[16];
  • Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführer;
  • die Bestellung von Prokuristen[17] und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen der GmbH gegenüber Gesellschaftern[18] sowie die Bestellung von Prozessvertretern;
  • Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik und Entscheidung über ungewöhnliche Maßnahmen der Geschäftsführung.[19]

Im Gesellschaftsvertrag können weitere Angelegenheiten und Entscheidungen festgelegt werden, die eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen.

Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen ­Gesellschaftsvermögens einer GmbH ist ein besonders bedeutsames Geschäft, zu dessen Vornahme der Geschäftsführer einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen muss, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nicht enthält.[20]

Ein Notar begeht ungeachtet der Entscheidung des BGH v. 8.1.2019, II ZR 364/18, keine Pflichtverletzung, wenn er den Urkundsbeteiligten als sichersten Weg die notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses einer GmbH empfiehlt, mit dem die Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsvermögens oder eines wesentlichen Teils davon zustimmen.[21]

Wann bzw. unter welchen Umständen die Gesellschafterversammlung einer GmbH beschlussfähig ist, ist nicht ...

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