Rz. 87

Auch außerplanmäßige Abschreibungen auf Software sind nach den allgemeinen Regelungen möglich, dürften jedoch wegen der vergleichsweise kurzen Nutzungsdauer verhältnismäßig selten vorkommen. Entsprechendes gilt für Anlässe erforderlicher Wertaufholungen. Eine außerplanmäßige Abschreibung kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:

  • Wird ein noch nicht voll abgeschriebenes Programm durch ein Upgrade (siehe hierzu auch Rz. 92 ff.) i. S. e. vollwertigen Programmversion ersetzt, ist der Restbuchwert des alten Programms abzuschreiben.[1]
  • Gleiches sollte auch dann gelten, wenn zwar ein solches Upgrade einer Software herausgegeben wird, das Unternehmen jedoch auf dieses verzichtet. Der beizulegende Wert für die "Altsoftware" dürfte in diesem Fall deutlich sinken.
  • Software, die nur in einer bestimmten Hardwareumgebung eingesetzt werden kann, ist außerplanmäßig abzuschreiben, wenn die entsprechende Hardware nicht mehr zur Verfügung steht oder selbst außerplanmäßig abgeschrieben wird.
  • Schließlich ist eine außerplanmäßige Abschreibung infolge der Markteinführung eines neueren und besseren Programms oder infolge des Sinkens der Wiederbeschaffungskosten möglich.[2]
 

Rz. 88

vorläufig frei

[1] Vgl. Bordewin, NWB 1998, Fach 17, S. 1590; Voss, FR 1989, S. 363.
[2] Vgl. Voss, FR 1989, S. 363.

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