Das Finanzamt kann dem Unternehmer auf Antrag gestatten, seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern,

  • wenn sein Gesamtumsatz gem. § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 EUR[1] betragen hat (bis zum 31.12.2023: 600.000), oder wenn er von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
  • soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. d. S. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt und seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung ermittelt.

Zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehören nicht nur selbstständig ausgeübte Tätigkeiten, sondern auch die Vermietung an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, wenn der Vermieter seine Einnahmen gem. § 9 UStG freiwillig der Umsatzsteuer unterwirft. Die Soll- oder Ist-Besteuerung spielt jedoch keine Rolle, wenn es sich um Unternehmer handelt, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen oder Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG sind.

 
Praxis-Tipp

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung kommt es auf den Zufluss der Einnahmen an

Bei der Ist-Besteuerung und bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist darauf abzustellen, wann die Einnahmen zufließen. Werden die Einnahmen nach Zufluss erfasst, können die Zahlen für die Umsatzsteuererklärung bzw. -voranmeldung problemlos aus der Einnahmen-Überschussrechnung (Buchführung) übernommen werden. Wer seinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschussrechnung erstellt, der sollte also nach Möglichkeit die Ist-Besteuerung beantragen, weil er sich dadurch seine Buchführungsarbeiten erleichtert.

[1] Erhöhung des Wertes von 600.000 EUR auf 800.000 EUR aufgrund des Wachstumschancengesetz.

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