Bei der Soll- und Ist-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Bei einem Wechsel muss deshalb vermieden werden, dass Umsätze doppelt oder überhaupt nicht erfasst werden.[1] Bei einem Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung oder umgekehrt erfolgt keine Korrektur. Es muss lediglich sichergestellt werden, dass alle Umsätze einmal besteuert werden.

12.1 Übergang von der Soll- zur Ist-Besteuerung

Wer seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, erfasst seine Umsätze und die Umsatzsteuer in der Regel, bevor der Kunde gezahlt hat. Der Unternehmer zahlt die Umsatzsteuer doppelt, wenn er den Umsatz bei der Zahlung nochmals der Umsatzsteuer unterwerfen würde.

Um eine doppelte Erfassung zu vermeiden, ist wie folgt vorzugehen:

  • Es sind die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zusammenzustellen, bei denen die Umsatzsteuer im Zeitpunkt des Übergangs bereits erklärt worden ist (die also bereits in den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen enthalten sind).
  • Diese Umsätze sollten, sobald der Zahlungseingang erfolgt ist, gekennzeichnet werden, damit diese Beträge nicht nochmals in die Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommen werden.
  • Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung mit einem EDV-Programm sollte ein eigenes Erlöskonto eingerichtet werden, auf dem die Erlöse ohne Umsatzsteuer erfasst werden.

12.2 Übergang von der Ist- zur Soll-Besteuerung

Hat der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert, erfasst er bei einer Umstellung die Umsätze nicht, bei denen noch keine Zahlungen durch die Kunden erfolgt sind. Nach einem Wechsel zur Soll-Besteuerung werden alle Leistungen erfasst, sobald die Rechnung ausgestellt worden ist. Für Umsätze, die noch aus der Zeit der Ist-Besteuerung stammen, ist die Umsatzsteuer erst zu zahlen, nachdem der Kunde gezahlt hat. Die Ist-Versteuerung für die bisherigen Umsätze bleibt bestehen, auch wenn die Forderung erheblich verspätet eingeht.

Ausnahme: Geschäftsveräußerung/Geschäftsaufgabe

Hier muss zum Veräußerungs- oder Aufgabezeitpunkt von der Ist- zur Soll- Besteuerung gewechselt werden, damit die bisher unversteuerten Forderungen der Umsatzsteuer unterworfen werden. Mit dem Wechsel zur Soll-Besteuerung wird dann die laufende Besteuerung abgeschlossen.

Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen fällt keine Umsatzsteuer an.[1] In der Rechnung über den Verkauf darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

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