Leitsatz

Die Belegenheit einer Betriebsstätte im Außenbereich steht der Gewährung von Investitionszulage nicht entgegen, wenn durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachgewiesen wird, dass die Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt ist oder in dem aufgrund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InvZulG 1999

 

Sachverhalt

Die Klägerin beantragte Investitionszulage unter Hinweis auf eine Bescheinigung der Gemeinde, dass ihre Betriebsstätte nicht in einem nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 S. 3 InvZulG 1999 von der Förderung ausgeschlossenen Gebiet (Industriegebiet, Gewerbegebiet usw.) liegt. Obwohl die Betriebsstätte im Außenbereich belegen sei, falle sie daher gleichwohl unter die Innenstadtförderung.

Das FG (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 08.12.2004, 5 K 3013/02, Haufe-Index 1318578, EFG 2005, 894) versagte die Zulage, da Innenstadt nur der beplante oder unbeplante Innenbereich – nicht auch der Außenbereich – sein könne.

 

Entscheidung

Der BFH widerspricht dem FG. Auch eine Betriebsstätte im Außenbereich kann förderfähig sein, wenn sie nicht in einem gesetzlich von der Förderung ausgenommenen Gebiet liegt. Denn die Innenstadtförderung setzt nicht voraus, dass die Betriebsstätte im Mittelpunktbereich einer Stadt liegt.

 

Hinweis

Nach § 2 Abs. 2 und 3 InvZulG 1999 setzte die Zulagenförderung u.a. voraus, dass die begünstigten Wirtschaftsgüter während des Verbleibenszeitraums von 5 Jahren in einer Betriebsstätte in der Innenstadt verbleiben.

Was unter Innenstadt zu verstehen ist, war in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 S. 3 InvZulG 1999 im Einzelnen geregelt: Der Investor musste durch eine Bescheinigung der Gemeinde nachweisen, dass seine Betriebsstätte nicht in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung als Industriegebiet, Gewerbegebiet oder als Sondergebiet i.S.d. § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt ist oder in dem aufgrund eines Aufstellungsbeschlusses entsprechende Festsetzungen getroffen werden sollen oder das aufgrund der Bebauung der näheren Umgebung dieser Gebiete entspricht.

Die Bescheinigung der Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Zulage und daher vom FA nicht auf die außersteuerlichen Inhalte zu überprüfen. Eine formal und inhaltlich ordnungsmäßige Bescheinigung, die bestätigt, dass die Betriebsstätte nicht in einem von der Förderung nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 ausgeschlossenen Gebiet (Industriegebiet, Gewerbegebiet usw.) liegt, ist daher von der Finanzverwaltung als Nachweis der Belegenheit in der Innenstadt anzuerkennen.

Wegen der höheren Investitionskosten in den innerstädtischen Lagen im Vergleich zu den Zentren vor den Toren der Städte sollten innerstädtische Betriebe begünstigt werden. Wie sich aus der gesetzlichen Definition der Innenstadt in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 S. 3 InvZulG 1999 ergibt, versteht der Gesetzgeber jedoch den Bereich der Innenstadt nicht i.S.d. Mittelpunkts einer Stadt. Innenstadt ist vielmehr alles, was nicht aufgrund der gesetzlichen Definition von der Förderung ausgenommen ist (Industriegebiet, Gewerbegebiet, bestimmte Sondergebiete usw.).

Deshalb kann z.B. auch eine in einem reinen Wohngebiet belegene Betriebsstätte unter die Förderung fallen, ohne dass damit die Förderzwecke der Entlastung von hohen Investitionskosten in der Innenstadt oder der Innenstadtbelebung erreicht werden können.

Die Gesetzesentwicklung – ausgehend von der Vorgängerregelung im InvZulG 1999 – zeigt, dass dem Gesetzgeber die Problematik der Abgrenzung des geförderten Gebiets unter Verwendung baurechtlicher Begriffe bewusst war. Daher steht – auch wenn dies zunächst widersprüchlich erscheinen mag – die Belegenheit einer Betriebsstätte im Außenbereich der Förderung unter dem Gesichtspunkt der Innenstadtförderung nicht entgegen.

Nach den InvZulGen 2005/2007 ist die Belegenheit in der Innenstadt nicht mehr Fördervoraussetzung. Künftig ist die Abgrenzungsfrage daher nicht mehr von Bedeutung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.05.2008, III R 3/05

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