Leitsatz
Wird eine Ausschüttung zwar vor der Bilanzerstellung, aber nach dem Bilanzstichtag beschlossen, mindert diese Verbindlichkeit das Betriebsvermögen nicht.
Sachverhalt
Das Finanzamt hat einer GmbH den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG nicht anerkannt. Begründet wurde dies damit, dass eine im Jahresabschluss ausgewiesene Ausschüttungsverbindlichkeit in Höhe von 150.000 EUR nicht das Betriebsvermögen mindern dürfe. Diese Verbindlichkeit beruhte auf einem Ausschüttungsbeschluss der Gesellschafterversammlung, welcher nach dem Bilanzstichtag, aber noch vor der Bilanzerstellung gefasst worden ist. Ohne diesen Passivposten belief sich das Betriebsvermögen auf mehr als 235.000 EUR.
Entscheidung
Das Finanzgericht bestätigt die Entscheidung des Finanzamts. Das Betriebsvermögen nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1a EStG wird durch eine Ausschüttungsverbindlichkeit für eine Ausschüttung, die auch die Verwendung des Jahresüberschusses berücksichtigt, steuerlich nicht gemindert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausschüttung nach dem Bilanzstichtag und vor der Bilanzerstellung beschlossen wurde. Der Anspruch des Gesellschafters entsteht nach der Rechtsprechung des BGH zivilrechtlich erst mit dem gefassten Beschluss.
Es handelt sich im Urteilsfall auch um keine Vorabausschüttung. Diese würde voraussetzen, dass Zahlungen an die Gesellschafter im Hinblick auf den erwarteten, aber noch nicht endgültig festgestellten Gewinn eines Wirtschaftsjahrs erfolgen.
Hinweis
Für das Betriebsgrößenmerkmale ist auf das am Ende des Abzugsjahrs ausgewiesene Kapitalkonto vor Bildung des Investitionsabzugsbetrags nach der Steuerbilanz abzustellen. Damit ist das handelsrechtliche Ansatzwahlrecht nach § 268 Abs. 1 HGB irrelevant, da dies steuerlich zu einem Passivierungsverbot führt.
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