rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. keine Minderung des Betriebsvermögens durch Ausschüttungsverbindlichkeit für Ausschüttung, die vor Bilanzerstellung beschlossen wird

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Betriebsvermögen nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG wird durch eine Ausschüttungsverbindlichkeit für eine Ausschüttung, die unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresüberschusses nach dem Bilanzstichtag und vor Bilanzerstellung beschlossen wurde, steuerlich nicht gemindert.

2. Es handelt sich auch nicht um eine Vorabaussauschüttung. Diese setzt voraus, dass Zahlungen an die Gesellschafter im Hinblick auf den erwarteten, aber noch nicht endgültig festgestellten Gewinn eines Wirtschaftsjahres geleistet werden.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1a, § 4 Abs. 1, §§ 5, 52 Abs. 23 S. 1; HGB § 268 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Nichtanerkennung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 des EinkommensteuergesetzesEStG – in Höhe von 30.000 Euro.

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist das Warten, Reparieren und Installieren von Kühlanlagen im gewerblichen Bereich und in Privathaushalten mit Ausnahme von Haushaltsgeräten. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin im Streitjahr ist Herr X. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr.

Die Klägerin hat in ihrer am 19. Januar 2009 beim Beklagten eingegangenen Körperschaftsteuererklärung 2007, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Investitionsabzugsbeträge nach § 7g des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 16.000 Euro für einen PKW sowie in Höhe von 14.000 Euro für einen Sprinter/LKW, insgesamt in Höhe von 30.000 Euro, gebildet. In dem Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2007 wurde eine Ausschüttungsverbindlichkeit in Höhe von 150.000 Euro, bestehend aus Verbindlichkeitskonto X 118.350 Euro, Kapitalertragsteuer 30.000 Euro sowie Solidaritätszuschlag 1.650 Euro, bilanziert.

Der Ausschüttungsbeschluss wurde am 12. Dezember 2008 gefasst. Im vom Alleingesellschafter der Klägerin unterschriebenen Protokoll über die Gesellschafterversammlung der Firma Y GmbH, A vom 12. Dezember 2008, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, heißt es:

„Anwesend waren und voll geschäftsfähig:

Herr X als alleiniger Gesellschafter

Es wurde beschlossen:

  1. Der von der Geschäftsleitung vorgelegte Jahresabschluss für das Kalenderjahr 2007, der mit einem Jahresüberschuss von 102.899,47 Euro abschließt, wird hiermit festgestellt.
  2. Es erfolgt eine Gewinnausschüttung zum 17.12.2008 in Höhe von 150.000,00 (brutto inkl. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag).
  3. Der Geschäftsführung wird Entlastung erteilt.

[…].”

Die Bilanzaufstellung erfolgte am 12. Dezember 2008. Beim Ausweis des Eigenkapitals wurde das gezeichnete Kapital mit 25.564,59 Euro sowie der Bilanzgewinn mit 183.838,35 Euro angegeben. Der ausgewiesene Bilanzgewinn ist bereits um die am 12. Dezember 2008 beschlossene Ausschüttung in Höhe von 150.000 Euro gekürzt worden.

Es wurden in der Ergebnisverwendung am 12. Dezember 2008 neben einer vollständigen Verwendung des Jahresüberschusses 2007 teilweise auch die Jahresüberschüsse der Vorjahre verwendet. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 7g EStG erfüllt.

In dem Körperschaftsteuerbescheid für 2007 vom 19. März 2009, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde der beantragte Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 30.000 Euro nicht gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Betriebsvermögen zum 31. Dezember 2007 überschreite die zulässige Größe von 235.000 Euro, da die als Verbindlichkeit gebuchte, am 12. Dezember 2008 beschlossene Ausschüttung in Höhe von 150.000 Euro zum 31. Dezember 2007 noch Eigenkapital darstelle.

Der hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch vom 24. März 2009, eingegangen beim Beklagten am 25. März 2009, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2009, auf die wegen der Details verwiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Der Investitionsabzugsbetrag sei – so führt der Beklagte darin aus – nicht zum Abzug zugelassen worden, weil das Betriebsvermögen zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2007 den Grenzwert aus § 7g Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG von 235.000 Euro überschritten habe. Zu dieser Überschreitung sei es gekommen, da eine am 12. Dezember 2008 beschlossene Ausschüttung in Höhe von 150.000 Euro an die Gesellschafter, die die Klägerin als Ausschüttungsverbindlichkeit in die Bilanz einstellte, nicht als zulässige Minderung des Betriebsvermögens zum Stichtag anerkannt worden sei. Ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht führe zu einem steuerlichen Passivierungsverbot.

Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2009, eingegangen bei Gericht am 25. Mai 2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erhebt die Klägerin dagegen Klage.

Die Klägerin trägt vor, aus dem Bilanzwa...

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