Der Investitionsabzugsbetrag ist im Jahr der Bildung (= Ursprungsjahr) rückgängig zu machen, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung weder vermietet noch ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Das bedeutet, dass nach der Investition die private Nutzung im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr nicht mehr als 10 % betragen darf.

8.1 Für welchen Zeitraum die Privatnutzung betrachtet werden muss

Ein Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG rückgängig zu machen, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung folgt, vermietet oder zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.

Ob für den Investitionsabzugsbetrag eine schädliche Verwendung vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob das Wirtschaftsgut in beiden Wirtschaftsjahren insgesamt zu mehr als 10 % privat genutzt wird. D. h., dass von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres die 10-%-Grenze nicht überschritten werden darf. Eine schädliche Verwendung liegt demnach nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar in einem Wirtschaftsjahr zu mehr als 10 % privat genutzt wird, insgesamt aber eine nicht mehr als 10 %ige Privatnutzung vorliegt.

Hinweis: Hat die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG zur Anwendung von § 6 Abs. 2 oder Abs. 2a EStG geführt oder wurden die insoweit maßgebenden maximalen Anschaffungs- und Herstellungskosten bereits vor Anwendung von § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG unterschritten, sind aus Vereinfachungsgründen die Einhaltung der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen im Sinne des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG nicht zu prüfen.

 
Praxis-Beispiel

Gesamtbetrachtung beim Investitionsabzugsbetrag

Ein Unternehmer hat am 1.12. einen Pkw angeschafft, für den er einen Investitionsabzugsbetrag beansprucht hatte. Laut Fahrtenbuch ist der Unternehmer im Dezember 3.000 km gefahren, davon entfallen 600 km (= 20 %) auf Privatfahrten. Im Folgejahr betrug die Jahresgesamtfahrleistung 25.000 km, davon entfielen 1.500 km (= 6 %) auf privaten Fahrten.

Sind die beiden Wirtschaftsjahre getrennt zu betrachten, müsste der Investitionsabzugsbetrag im Jahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden. Bei einer Gesamtbetrachtung beider Jahre beträgt die private Nutzung (28.000 km zu 2.100 km =) 7,5 % – somit unter 10 %. Konsequenz: Der Investitionsabzugsbetrag muss nicht rückgängig gemacht werden.

8.2 Private Nutzung hinsichtlich der Sonderabschreibung

Um die Sonderabschreibung nutzen zu können, darf die private Nutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Jahr nicht mehr als 10 % betragen. D. h., dass nach dem Gesetzeswortlaut jedes Jahr für sich zu betrachten ist. Für das vorhergehende Beispiel bedeutet dies, dass die Sonderabschreibung nicht beansprucht werden darf, weil der Unternehmer den Pkw im Anschaffungsjahr zu 20 % privat genutzt hat. Wichtig! Die Berechnung der privaten Nutzung erfolgt beim Investitionsabzugsbetrag bezogen auf den gesamten Zeitraum, während bei der Sonderabschreibung jedes Jahr für sich zu betrachten ist.

8.3 Umfang der tatsächlichen Privatnutzung

Bei der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist es nicht erforderlich, im Zeitpunkt der Bildung eine Prognose vorzunehmen. Entscheidend ist allein die spätere Nutzung. In welchem Umfang ein Unternehmer seinen Firmenwagen nach der Anschaffung tatsächlich für betriebliche Fahrten nutzt, kann er regelmäßig mithilfe eines Fahrtenbuchs feststellen. Die Anwendung der 1-%-Methode besagt nur, dass die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Ob eine Privatnutzung von nicht mehr als 10 % vorliegt, lässt sich daraus nicht ableiten.

8.3.1 Nachweis des tatsächlichen privaten Nutzungsanteils mit einem Fahrtenbuch

Wirtschaftsgüter sind nur begünstigt, wenn sie im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr vermietet oder ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Davon ist auszugehen, wenn die private Nutzung nicht mehr als 10 % beträgt. Der Unternehmer muss also darlegen können, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind als betriebliche Fahrten zu erfassen.
  • Der Umfang der betrieblichen Nutzung kann regelmäßig anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.[1]

Der BFH hat in seinem Urteil vom 15.7.2020 (III R 62/19) entschieden, dass beim Investitionsabzugsbetrag die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden können.

 
Praxis-Beispiel

Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht auf Fahrtenbuch beschränkt

Ein Steuerpflichtiger erzielte als Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hatte einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines Pkw in Höhe von 15.200 EUR (40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten von 38.000 EUR) gebildet. Der Steuerpflichtige hat am 2.9.2014 einen Pkw für 27.881 EUR (netto) angeschafft, dessen Bruttolisten...

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