Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Unternehmer seinem Finanzamt die Daten zum Abzug der Investitionsabzugsbeträge elektronisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermittelt. Dies gilt auch für die spätere Auflösung (= gewinnerhöhende Hinzurechnung) und für eine Rückgängigmachung oder Rückabwicklung des Investitionsabzugsbetrags. Die Datenübermittlung erfolgt bei einer Gewinnermittlung
- nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Rahmen der E-Bilanz,
- nach § 4 Abs. 3 EStG in der elektronisch zu übermittelnden Anlage EÜR.
Korrekturen oder Rückabwicklungen sind mithilfe einer korrigierten E-Bilanz bzw. einer berichtigten Anlage EÜR zu übermitteln. Im Einzelnen sind die Daten mit folgenden Datensätzen zu übermitteln:
Vorgang | § 4 Abs. 1, § 5 EStG | § 4 Abs. 3 EStG |
---|---|---|
Investitionsabzugsbeträge gem. § 7g Abs. 1 EStG | E-Bilanz im Jahr der Inanspruchnahme | Anlage EÜR im Jahr der Inanspruchnahme |
Hinzurechnung, § 7g Abs. 2 EStG | E-Bilanz-Datensatz im Investitionsjahr (mit Angabe des Abzugsjahres/der Abzugsjahre) | Anlage EÜR im Jahr der Investition (mit Angabe des Abzugsjahres/der Abzugsjahre) |
Rückgängigmachung, § 7g Abs. 3 EStG | Neuer E-Bilanz-Datensatz für das Abzugsjahr (Korrektur ursprünglicher Abzugsbeträge) | geänderte Anlage EÜR im Jahr der Investition (Korrektur ursprünglicher Abzugsbeträge) |
Rückabwicklung, § 7g Abs. 4 EStG | Neue E-Bilanz-Datensätze Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung und ggf. im Abzugsjahr (entsprechend der Verwendung betroffener Abzugsbeträge) | geänderte Anlage EÜR Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung und ggf. im Abzugsjahr (entsprechend der Verwendung betroffener Abzugsbeträge) |
Tab. 1: Elektronische Übermittlung der Daten des Investitionsabzugsbetrags
Nur in Härtefallen (z. B. wenn kein PC bzw. keine EDV-Kenntnisse vorhanden sind) kann eine Erklärung der Werte auf Papier erfolgen.
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