Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Unternehmer seinem Finanzamt die Daten zum Abzug der Investitionsabzugsbeträge elektronisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermittelt. Dies gilt auch für die spätere Auflösung (= gewinnerhöhende Hinzurechnung) und für eine Rückgängigmachung oder Rückabwicklung des Investitionsabzugsbetrags. Die Datenübermittlung erfolgt bei einer Gewinnermittlung

  • nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Rahmen der E-Bilanz,
  • nach § 4 Abs. 3 EStG in der elektronisch zu übermittelnden Anlage EÜR.

Korrekturen oder Rückabwicklungen sind mithilfe einer korrigierten E-Bilanz bzw. einer berichtigten Anlage EÜR zu übermitteln. Im Einzelnen sind die Daten mit folgenden Datensätzen zu übermitteln:

 
Vorgang § 4 Abs. 1, § 5 EStG § 4 Abs. 3 EStG
Investitionsabzugsbeträge gem. § 7g Abs. 1 EStG E-Bilanz im Jahr der Inanspruchnahme Anlage EÜR im Jahr der Inanspruchnahme
Hinzurechnung, § 7g Abs. 2 EStG E-Bilanz-Datensatz im Investitionsjahr (mit Angabe des Abzugsjahres/der Abzugsjahre) Anlage EÜR im Jahr der Investition (mit Angabe des Abzugsjahres/der Abzugsjahre)
Rückgängigmachung, § 7g Abs. 3 EStG Neuer E-Bilanz-Datensatz für das Abzugsjahr (Korrektur ursprünglicher Abzugsbeträge) geänderte Anlage EÜR im Jahr der Investition (Korrektur ursprünglicher Abzugsbeträge)
Rückabwicklung, § 7g Abs. 4 EStG Neue E-Bilanz-Datensätze Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung und ggf. im Abzugsjahr (entsprechend der Verwendung betroffener Abzugsbeträge) geänderte Anlage EÜR Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung und ggf. im Abzugsjahr (entsprechend der Verwendung betroffener Abzugsbeträge)

Tab. 1: Elektronische Übermittlung der Daten des Investitionsabzugsbetrags

Nur in Härtefallen (z. B. wenn kein PC bzw. keine EDV-Kenntnisse vorhanden sind) kann eine Erklärung der Werte auf Papier erfolgen.

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