Eine Investitionsabsicht ist seit 2016 nicht mehr nachzuweisen. Die gesetzliche Regelung sieht nunmehr vor, dass der Unternehmer seinem Finanzamt die Daten zum Abzug der Investitionsabzugsbeträge elektronisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermittelt. Dies gilt auch für die spätere Auflösung (= gewinnerhöhende Hinzurechnung) und für eine Rückgängigmachung oder Rückabwicklung des Investitionsabzugsbetrags. Die Datenübermittlung erfolgt bei einer Gewinnermittlung

Korrekturen oder Rückabwicklungen sind mithilfe einer korrigierten E-Bilanz bzw. einer berichtigten Anlage EÜR zu übermitteln. Im Einzelnen sind die Daten mit folgenden Datensätzen zu übermitteln:

 
Vorgang § 4 Abs 1, § 5 EStG § 4 Abs. 3 EStG
Investitionsabzugsbeträge gem. § 7 g Abs. 1 EStG E-Bilanz im Jahr der Inanspruchnahme Anlage EÜR im Jahr der Inanspruchnahme
Hinzurechnung, § 7 g Abs. 2 EStG E-Bilanz-Datensatz im Investitionsjahr (mit Angabe des Abzugsjahres/der Abzugsjahre) Anlage EÜR im Jahr der Investition (mit Angabe des Abzugsjahres/der Abzugsjahre)
Rückgängigmachung, § 7 g Abs. 3 EStG Neuer E-Bilanz-Datensatz für das Abzugsjahr (Korrektur ursprünglicher Abzugsbeträge) geänderte Anlage EÜR im Jahr der Investition (Korrektur ursprünglicher Abzugsbeträge)
Rückabwicklung, § 7 g Abs. 4 EStG Neue E-Bilanz-Datensätze Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung und ggf. im Abzugsjahr (entsprechend der Verwendung betroffener Abzugsbeträge) geänderte Anlage EÜR Wirtschaftsjahr der Hinzurechnung und ggf. im Abzugsjahr (entsprechend der Verwendung betroffener Abzugsbeträge)

Nur in Härtefallen (z. B. wenn kein PC bzw. keine EDV-Kenntnisse vorhanden sind) kann eine Erklärung der Werte auf Papier erfolgen. Nach wie vor gilt, dass ein Investitionsabzugsbetrag unbefristet und bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids geltend gemacht werden kann.

  • Dieses Wahlrecht kann der Unternehmer auch im Rahmen eines Einspruchs ausüben.
  • Es ist immer auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.
  • Es reicht aus, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist.
  • Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch dann bilden, wenn er das Wirtschaftsgut bereits angeschafft hat, bevor er dafür in seiner Steuererklärung oder in einem nachfolgenden Einspruch einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat.
 
Praxis-Beispiel

Beantragung des Investitionsabzugsbetrags im Einspruchsverfahren

Ein Unternehmer hat am 5.5.03 einen Transporter für 35.000 EUR angeschafft. In seiner Steuerklärung für das Jahr 02, die er am 31.5.03 beim Finanzamt einreicht, hat er keinen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht.

Lösung: Der Unternehmer kann den Investitionsabzugsbetrag für 02 in Höhe von (35.000 × 40 % =) 14.000 EUR im Einspruchsverfahren nachholen. Da der Finanzierungszusammenhang keine Rolle mehr spielt, kommt es nicht darauf an, dass er den Transporter bereits am 5.5.03 angeschafft hat (also zeitlich vor Abgabe seiner Steuererklärung für 02).

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