Voraussetzung ist allein die Absicht, abnutzbare bewegliche (neue oder gebrauchte) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen, die vermietet oder ausschließlich bzw. fast ausschließliche betrieblich genutzt werden sollen. Die Investitionsabsicht muss in der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt nicht dargelegt werden. Die Vermietung oder die ausschließliche bzw. fast ausschließliche betriebliche Nutzung muss im Anschaffungsjahr und im Folgejahr vorliegen.

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