Ein IAB kann ohne weitere Angaben geltend gemacht werden. Ein Nachweis oder die Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich.[1]
Zurückbehalten von Restbetriebsvermögen
Behält der Steuerpflichtige sog. Restbetriebsvermögen z. B. im Rahmen einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Einbringung zurück und liegen die übrigen Voraussetzungen des § 7 EStG vor, kann er für den weiterhin mit Gewinnerzielungsabsicht geführten "Restbetrieb" weitere IAB in Anspruch nehmen.[2]
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