Die o. g. Verbleibensfrist bezieht sich auf den einzelnen Betrieb. Schädlich ist deshalb zwar die vorzeitige Veräußerung oder Entnahme des einzelnen Wirtschaftsguts, nicht dagegen der Erbfall, der Vermögensübergang im Sinnes des UmwStG oder die unentgeltliche Übertragung des ganzen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, vorausgesetzt, der begünstigte Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil bleibt in der Hand des neuen Eigentümers bis zum Ende des Verbleibens- und Nutzungszeitraums bestehen. Der Verbleibens- und Nutzungszeitraum für das begünstigte Wirtschaftsgut muss hier ebenfalls erfüllt werden.[1]

Zum Verlust der Sonderabschreibungen führt grundsätzlich auch die Überführung des Wirtschaftsguts in einen anderen Betrieb, selbst wenn dieser demselben Steuerpflichtigen gehört, die Überführung in eine ausländische Betriebsstätte, die Überführung ins Umlaufvermögen aber auch die Aufgabe des Betriebs.[2]

Eine Ausnahme lässt die Verwaltung zu, wenn ein einheitliches Unternehmen aus steuerlichen Gründen in zwei Betriebe aufgeteilt wurde und bei dem einheitlichen Unternehmen die Voraussetzungen für den IAB erfüllt wären.[3]

Unschädlich ist dagegen ein Wechsel in eine andere Betriebsstätte desselben Betriebs, vorausgesetzt, diese Betriebsstätte liegt ebenfalls im Inland. Im Übrigen kann für die genaue Abgrenzung der schädlichen bzw. unschädlichen Maßnahmen auf die zur Investitionszulage ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Erfolgt der Einsatz und die zwischenzeitliche Lagerung von Werkzeugen des Anlagevermögens (z. B. Spritzgussformen) bei einem (ausländischen) Auftragnehmer, ist das Wirtschaftsgut bei funktionaler Betrachtung der einzigen inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, wenn die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb kurzer Frist erlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Betriebes verbleibt.[4] Unschädlich bleibt ein vorzeitiges Ausscheiden des Wirtschaftsguts auch bei Ablauf der Nutzungsdauer, einem Umtausch wegen Mängeln oder aufgrund höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs.[5]

Bei einer Verletzung dieser Verbleibensfrist entfallen die Vergünstigungen rückwirkend. Hat der Steuerpflichtige jedoch andere begünstigte Investitionen getätigt, können Abzugsbeträge, deren Hinzurechnung wieder rückgängig gemacht wurden, auf diese Investitionen unter Berücksichtigung der Regelungen des § 7g Abs. 2 EStG übertragen werden, soweit die Steuerfestsetzungen oder gesonderte Feststellung für das jeweilige Investitionsjahr verfahrensrechtlich noch änderbar ist.[6]

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