Kommentar

Für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage von 12 % kommt es darauf an, daß die Investition vor dem 1. 7. 1992 abgeschlossen worden ist. Ansonsten ermäßigt sich der Zulagensatz auf 8 %.

Bei Transportfahrzeugen stellt sich die Frage, ob die Anschaffung erst bei Vorlage der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung abgeschlossen ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt für den Anschaffungszeitpunkt folgender Grundsatz : Ein Wirtschaftsgut ist investitionszulagenberechtigt in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann und in dem das Wirtschaftsgut zusätzlich betriebsbereit ist.

Stehen nur noch unwesentliche Maßnahmen zur Herstellung der vollständigen Einsatzbereitschaft des Wirtschaftsguts aus, die innerhalb kurzer Zeit nachgeholt werden können, spricht dies nicht gegen die Betriebsbereitschaft, so daß bereits zu diesem Zeitpunkt eine Anschaffung vorliegen kann.

Bei Transportfahrzeugen, die vor der Zulassung im Straßenverkehr noch betriebsbezogen „umgebaut” werden, ist die Anschaffung in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem diese Fahrzeuge vollständig einsatzbereit sind und dies durch ein Gutachten nach der Straßenverkehrszulassungsordnung bestätigt wird. Dann kommt es nicht mehr auf die Straßenverkehrszulassung an.

Weitere Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage ist in jedem Fall: Der Investor muß vor dem 1. 7. 1992 die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Transportfahrzeuge erlangt haben. Hierfür ist erforderlich, daß Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind.

Durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses – hier wird der Anspruch auf Herausgabe z. B. gegenüber einem Spediteur an den Erwerber abgetreten – kann die körperliche Übergabe des Wirtschaftsguts an den Investor selbst oder an einen seiner Betriebsangehörigen nicht ersetzt werden. Hierin ist also noch keine Anschaffung zu sehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.06.1997, III R 111/95

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