Rz. 116

Wenn eine laufende Bestandsführung (Buchführung, Lagerbuchführung, Warenwirtschaftssystem) existiert, ist ein Vergleich der Inventur-Ist-Werte mit den Soll-Werten einer laufenden Bestandsführung (Buchführung) eigentlicher Inventurzweck (Maßgeblichkeitsfunktion der Inventur). Möglichst ohne zeitlichen Verzug sind daher die Inventurwerte mit den Soll-Werten der Bestandsführung abzugleichen. Bei EDV-Unterstützung sollte dazu die Inventursoftware mit dem betrieblichen Bestandsführungssystem kompatibel sein, worauf insbesondere geachtet werden sollte, wenn die Inventur von einem Fremddienstleister vorgenommen wird.

Im Idealfall sind Soll- und Ist-Werte identisch. Die Buchwerte sind damit bestätigt und können für die Erstellung des Jahresabschlusses weiterverwendet werden.

 

Rz. 117

Ergeben sich sog. Inventurdifferenzen in "wesentlichem" Umfang, so ist zu analysieren, ob diese auf Aufnahmefehler oder Buchführungsfehler zurückzuführen sind. I.d.R. wird eine erneute Bestandsaufnahme unter Beteiligung einer Kontrollperson erforderlich sein. Das Ergebnis der "Nachinventur" muss noch durch Rückrechnung korrigiert werden um die Bestandsveränderungen zwischen den beiden Inventurstichtagen zu berücksichtigen.

 

Rz. 118

Danach noch verbleibende Minderbestände (Fehlmengen) müssen wegen des Vorsichtsprinzips jedenfalls ausgebucht werden. Ob auch festgestellte Mehrmengen eingebucht werden müssen, ist unter Wesentlichkeitsaspekten zu beurteilen.[1]

 

Rz. 119

Auch wenn keine zu vergleichenden bestandsführenden Aufzeichnungen bestehen, so sollten die ermittelten Inventurwerte einer Plausibilitätsprüfung unterliegen, die im Zweifel zu Kontrollaufnahmen mit Rückrechnung führten sollte.[2]

[1] Nach Petersen/Zwirner, in Castan/Heymann/Müller/Ordelheide/Scheffler, Beck’sches HdR, 2015, 220 Rz. 71 m. w. N., ist eine Einbuchung von Mehrbeständen nur bei wiederholtem Auftreten erforderlich.
[2] Vgl. Petersen/Zwirner, in Castan/Heymann/Müller/Ordelheide/Scheffler, Beck’sches HdR, 2015, A 220 Rz. 72.

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