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Der Insolvenzverwalter hat nach § 151 Abs. 1 InsO ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Dieses Masseverzeichnis ist auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzustellen und hat i. d. R. sowohl den Zerschlagungswert als auch den Fortführungswert anzugeben (§ 151 Abs. 2 InsO). Für die Bestandsaufnahme ist nach h. M. auf die handelsrechtlichen Regelungen der Inventarerstellung zurückzugreifen, wobei u. U. auch Inventurvereinfachungsverfahren Anwendung finden können.[1] Zusammen mit der Aufstellung der Verbindlichkeiten im Schuldnerverzeichnis (§ 152 InsO) fließen die Ergebnisse des Masseverzeichnisses in die nach § 153 InsO vom Insolvenzverwalter zur Rechenschaftslegung gegenüber den Gläubigern, dem Schuldner und dem Insolvenzgericht zu erstellende Vermögensübersicht ein.[2]

[1] IDW RH HFA 1.1010, IDW-FN 2008, S. 313.

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