Rz. 13

Bezugszeitpunkt für das Eröffnungsinventar ist der "Beginn des Handelsgewerbes", für das laufende Inventar der "Schluss eines jeden Geschäftsjahres".[1] Dies ist jedoch nur der Stichtag, auf den sich die Bestände und Werte beziehen, weder zwingend der Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung der Inventur noch der Aufstellung/Fertigstellung des Inventars.

 

Rz. 14

Aufzustellen ist das Jahresinventar gem. § 240 Abs. 2 HGB "innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit". Wegen des unmittelbaren Zusammenhanges mit dem Jahresabschluss (Überprüfung der Buchführungsergebnisse anhand der Realität) muss das Inventar allerspätestens zu einem Zeitpunkt aufgestellt sein, der noch eine Aufstellung des Jahresabschlusses in folgenden Abständen vom Ende des Geschäfts-/Wirtschaftsjahrs ermöglicht:

 
3 Monate

bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB); einschl. gleichgestellter KapGes & Co,

Großunternehmen i. S. d. PublG (§ 5 Abs. 1 PublG)
4 Monate

bei Versicherungsunternehmen

(§ 55 Abs. 1 VAG, 341 a HGB)
5 Monate

bei eingetragenen Genossenschaften

(§ 336 Abs. 1 HGB)

ordnungsmäßiger Geschäftsgang,

spätestens bis 6 Monate

bei kleinen Kapitalgesellschaften und gleichgestellten KapGes & Co.

(§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB)
spätestens 6 – 12 Monate

bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften[2]

(Auslegung § 243 Abs. 3 HGB)
spätestens 8 – 10 Wochen

bei Unternehmen in schwerer Krise

(BGH-Rechtsprechung)
 

Rz. 15

Es hat aber jeweils zumindest eine zum Bilanzstichtag zeitnahe Erfassung des Mengengerüstes zu erfolgen, um einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu entsprechen. Hingegen kann für die Erstellung der Wertangaben ein längerer Zeitraum angemessen und erforderlich sein.

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