Grundsätzlich soll der gesamte Warenverkehr in den Mitgliedstaaten erfasst werden. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen von der Regel. So sind Reparaturen nicht mehr meldepflichtig. Unternehmen müssen zudem Warenbewegungen nicht melden, die auf der Befreiungsliste stehen. Hierzu zählen z. B.:

  • gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere
  • Messe- und Ausstellungsgut
  • Theaterdekorationen
  • Waren, die als Datenträger individualisierter Informationen verwendet werden (z. B. Konstruktionspläne)
  • Software oder auch
  • Warenmuster
  • Waren, die zur Belieferung von Schiffen oder Flugzeugen in ein anderes EU-Land gebracht werden, sind ebenfalls nicht meldepflichtig, wenn sie im so genannten zweistufigen Ausfuhrverfahren über das IT-Zollverfahren ATLAS dem deutschen Zoll gemeldet werden.

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