Banken sind verpflichtet, eine interne Revision einzurichten, die der Unternehmensleitung unterstellt ist.[1] Gesetzliche Anforderungen an die Einrichtung einer internen Revision ergeben sich auch aus § 91 Abs. 2 AktG und aus § 64a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 Nr. 3 VAG a.F. bzw. § 29 VAG.[2] Verantwortlich für die Einrichtung sind der Vorstand[3] bzw. der Geschäftsführer einer GmbH.[4] Der Aufsichtsrat[5] kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich u. a. mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und der Wirksamkeit des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst.[6] Kapitalgesellschaften i. S. des § 264d HGB müssen im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess beschreiben.[7]
Soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist jedoch eine interne Revisionsabteilung regelmäßig ein fester Bestandteil eines funktionierenden Risikomanagements innerhalb des Unternehmens.
Weitere Verschärfungen aufgrund des BilMoG: s. § 289a HGB; § 161 AktG; § 324 HGB; CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz v. 11.4.2017, BGBl I 2017 S. 802: §§ 289a–289f HGB.
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