Banken sind verpflichtet, eine interne Revision einzurichten, die der Unternehmensleitung unterstellt ist.[1] Gesetzliche Anforderungen an die Einrichtung einer internen Revision ergeben sich auch aus § 91 Abs. 2 AktG und aus § 64a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 Nr. 3 VAG a.F. bzw. § 29 VAG.[2] Verantwortlich für die Einrichtung sind der Vorstand[3] bzw. der Geschäftsführer einer GmbH.[4] Der Aufsichtsrat[5] kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich u. a. mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und der Wirksamkeit des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst.[6] Kapitalgesellschaften i. S. des § 264d HGB müssen im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess beschreiben.[7]

Soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist jedoch eine interne Revisionsabteilung regelmäßig ein fester Bestandteil eines funktionierenden Risikomanagements innerhalb des Unternehmens.

[1] § 25a Abs. 1 KWG; Hessischer VGH, Urteil v. 22.5.2013, 6 A 2016/11: Verwarnung des Geschäftsleiters einer Sparkasse wegen Verstoßes nach § 25a Abs. 1 KWG.
[2] §§ 43 ff. VAG: Vorlage der für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen an die Aufsichtsbehörde.
[5] § 116 AktG, neu gefasst m. W. v. 1.1.2021 durch Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) v. 22.12.2020, BGBl I 2022 S. 3256: Zur Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder; OLG Düsseldorf, Urteil v. 6.11.2014, I-6 U 16/14, B; OLG München, Beschluss v. 21.12.2016, 34 AR 135/16.
[6] § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG, geändert m. W. v. 1.7.2021 durch Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) v. 3.6.2021, BGBl I 2021 S. 1534.
[7] Für den Konzernlagebericht s. § 315 ff. HGB: Änderungen durch Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) v. 11.4.2017, BGBl I 2017 S. 802: § 315 Abs. 1 Satz 5 neu gefasst m. W. v. 19.8.2020 durch Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte v. 12.8.2020, BGBl I 2020 S. 1874,

Weitere Verschärfungen aufgrund des BilMoG: s. § 289a HGB; § 161 AktG; § 324 HGB; CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz v. 11.4.2017, BGBl I 2017 S. 802: §§ 289a–289f HGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge