Die Neuregelung ist grundsätzlich auf Wegzugsfälle anzuwenden, die ab dem 1.1.2022 verwirklicht werden. Aber der Wortlaut der Übergangsregelung in § 21 Abs. 3 Satz 1 AStG wirft Zweifel an diesem Grundsatz auf, da abgestellt wird auf eine "noch am 31. Dezember 2021 laufende Stundung". Die "geschuldete Steuer" nach der bis 2021 geltenden Fassung gem. § 6 Abs. 1 AStG a. F. entsteht bei Wegzug in 2021 erst mit Ablauf des VZ und ein (zinsloser) Stundungsbescheid ergeht frühestens 2022, d. h. am 31.12.21 gibt es keine laufende Stundung für Realisationen, die bis 31.12.2021 erfolgt sind. Aus der Entstehungsgeschichte (Begründung Übergangsregelung gem. 2. Referentenentwurf) und Systematik sowie Zweck des ATAD-UmsG müsste dennoch eine zinslose, dauerhafte Stundung bei Wegzug in 2021 erfolgen. Die Neuregelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 AStG n. F. (7 Jahre Verteilung) gilt jedenfalls erst für nach § 6 Abs. 1 AStG "realisierte Einkünfte" und wäre damit nicht auf Wegzüge noch in 2021 anwendbar, § 21 Abs. 1 AStGATAD UmsG. Viele Steuerberater wählten hingegen eine Praktikerlösung, indem eine Anzeige des Wegzugs 2021 im Vorauszahlungsverfahren erfolgte (d. h. indem eine Erhöhung der Vorauszahlungen und damit der "geschuldeten Steuer" erfolgte und dann anschließend im Folgezeitraum nach Entstehen der Jahresteuerschuld eine Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG beantragt wird).

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