In einigen DBA (z. B. Art. 28 DBA Österreich 2000) ist eine sog. "Switch-over-Klausel" enthalten, die unter bestimmten Voraussetzungen den Ansässigkeitsstaat berechtigt, anstelle der Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode anzuwenden. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn Einkünfte durch Zuordnungs- oder Zurechnungskonflikte oder durch Missbrauchsgestaltungen nicht oder zu niedrig besteuert werden.

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