Das deutsche treaty override des § 50d Abs. 10 EStG zur Besteuerung von Sondervergütungen/Sonderbetriebseinnahmen kann zu Doppelbesteuerungen führen, wenn der andere Staat der deutschen Qualifikation nicht folgt und z. B. Zinszahlungen ebenfalls (nach Art 11 OECD-MA) der Besteuerung unterwirft. Der Ansässigkeitsstaat ist jedoch nicht grundsätzlich verpflichtet, die Doppelbesteuerung zu vermeiden; dies gilt nach dem OECD-Partnership Report insbesondere für Qualifikationskonflikte.

Nach der gesetzlichen Nachbesserung in § 50d Abs. 10 EStG 2013 ist zu beachten, dass - soweit es infolge der Zurechnung der Sondervergütungen (als auch der Erträge des Sonderbetriebsvermögens bzw. der Aufwendungen) zu einer inländischen Betriebsstätte kommt, weil der Ansässigkeitsstaat die deutsche Steuer nicht anrechnet – in Deutschland die ausländische Steuer anzurechnen ist[1].

Sofern allerdings das jeweilige DBA Deutschland als Quellenstaat ein Besteuerungsrecht einräumt (Quellensteuervorbehalt entsprechend Art. 11 Abs. 2 OECD-MA für Zinsen), ist eine Anrechnung ausgeschlossen.

Der dem Grunde nach anrechenbare Betrag ist höchstens bis zur Höhe der deutschen Steuer anrechenbar, die auf die Sondervergütungen bzw. die Erträge und Aufwendungen aus dem Sonderbetriebsvermögen entfällt. Der Höchstbetrag ist in entsprechender Anwendung des § 34c EStG/§ 26 KStG zu ermitteln. Die Finanzverwaltung lehnt damit die in der Literatur[2] geforderte Anrechnung zum Grenzsteuersatz ab.

In der Praxis dürfte die Anrechnung häufig dazu führen, dass keine deutsche Körperschaft- oder Einkommensteuer verbleibt, jedoch mangels Anrechnungsmöglichkeit die Gewerbesteuerbelastung zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung führt.[3]

Der Nachweis über die gezahlte ausländische Steuer ist nach § 68b EStDV zu führen. Ist bereits ein deutscher Steuerbescheid ohne Anrechnung ergangen, kann dieser unter den Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.

Die Anrechnung der ausländischen Steuer ist nicht davon abhängig, dass zuvor ein (erfolgloses) Verständigungsverfahren i.S. des Art. 25 OECD-MA geführt wurde.

[2] Schmidt, DStR 2013 S. 1704
[3] So auch Mössner, IStR 2015 S. 204

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