Für die Anwendung des § 15 Abs. 1, Nr. 2 EStG kommt es gem. § 50d Abs. 10 EStG auf die Einkünfte-Qualifizierung im (ausländischen) Quellenstaat an, d. h. maßgebend ist die Qualifikation nach dem Abkommenszusammenhang und nicht nach nationalem Recht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften

Der Einzelunternehmer A gründet mit dem Briten B die in London ansässige A & B Partnership, die als Gesellschaftszweck den Export von Tee nach Deutschland hat.

A gewährt der Partnership ein Darlehen (gebucht per Entnahme) i. H. v. 2 Mio. EUR. Die Zinsen von 100.000 EUR/Jahr sind bei der Partnership in Großbritannien als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Der Steuerberater setzt die 100.000 EUR bei der deutschen Gewinnermittlung nicht an, da er die Auffassung ist, dass Gewinnanteile incl. Sondervergütungen aus Beteiligungen an der britischen Personengesellschaften steuerfrei sind.

Lösung:

Die von einer Limited Partnership an ihren im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen sind nicht durch das DBA von der deutschen Besteuerung ausgenommen.

Wird in diesem Fall im ausländischen Staat die Sondervergütung an den deutschen Mitunternehmer entrichtet und ist diese dort als Betriebsausgabe abzugsfähig, so handelt es sich dennoch um gewerbliche Einkünfte i. S. d. DBA (§50d Abs. 10 EStG).

Eine Freistellung dieser Vergütungen ist jedoch nicht zu gewähren, da insoweit ein Qualifikationskonflikt vorliegt. Die inländische Steuerpflicht ergibt sich insoweit aus § 50d Abs. 9 EStG.

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